Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/12: Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 17 Seiten
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Insgesamt können somit mit einem Organisationsverbot auf Grundlage eines eigenen Gesetzes mit Verweis auf Artikel 260ter StGB die angestrebten gesetzgeberischen Ziele am besten erreicht werden. Zwischen den beiden verbleibenden Untervarianten («Organisationsverbot mit Verweis auf Artikel 260ter StGB» oder «Verweis auf Artikel 260ter StGB ohne eigentliches Organisationsverbot») hat sich der Bundesrat dafür entschieden, ein eigentliches Organisationsverbot in den vorgeschlagenen Entwurf aufzunehmen. Dies hat zur Folge, dass das Gesetz neben der Kompetenz des Bundes im Gebiet des Strafrechts auch die ungeschriebene Kompetenz des Bundes zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit als Verfassungsgrundlage heranziehen muss (Ziffer 5.1), verdeutlicht jedoch den Verbotscharakter des Gesetzes.
1.6 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die politische Einstufung der Hamas als Terrororganisation bzw. ein Organisationsverbot wird von den Staaten gemäss ihrem nationalen Recht unterschiedlich vorgenommen.
Die USA und das Vereinigte Königreich haben die Hamas explizit verboten. Die EU führt Sanktionslisten (Finanz- und Reisesanktionen) und hat eine Liste von Personen, Gruppen und Entitäten, die als terroristisch eingestuft werden, darunter auch die Hamas. Die EU-Mitgliedsstaaten sind an die Benennungsliste der EU gebunden. Sie setzten die Sanktionen gemäss der eigenen Rechtsprechung und den Strafbestimmungen um. Die EU-Sanktionen gegen die Hamas beschränken sich auf Finanzsanktionen.
Liechtenstein hat die Sanktionen der EU übernommen. Deutschland hat am 2. November 2023 zusätzlich ein Betätigungsverbot angekündigt. Österreich hat ein Symbol-Verbot eingeführt.
Weiter hat die EU am 19. Januar 2024 Sanktionen gegen Personen beschlossen, die die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen und hierzu ein neues Sanktionsregime errichtet. Gegenwärtig umfasst die Liste der sanktionierten Personen und Entitäten sechs natürliche Personen.
1.7 Vollzug des Gesetzes
Für den Vollzug des Bundesgesetzes kann vollumfänglich auf die bestehenden eidgenössischen und kantonalen Sicherheitsbehörden abgestellt werden. Bei der Verfolgung von terroristischen Straftaten nach Art. 260ter StGB besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO Bundesgerichtsbarkeit, wenn der Fall internationalen oder interkantonalen Charakter hat. Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung obliegt den Kantonen.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Der vorgeschlagene Erlass orientiert sich an vier bestehenden Rechtstexten: dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen14; an Artikel 74 NDG; an der Allgemeinverfügung vom 19. Oktober 2022 betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen15; sowie an Artikel 260ter StGB. Damit soll sichergestellt werden, dass
14 Gesetzestext mit Geltungsdauer bis 31.12.2018 (AS 2014 4565); Verlängerung bis 31.12.2022 (AS 2018 3345); Aufhebung per 1.12.2022 (AS 2022 602).
15 BBl 2022 2548