Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/12: Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 17 Seiten

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- Angesichts der Bestrebungen der EU, die Sanktionen im Zusammenhang mit

der Hamas auszuweiten, verringert das Organisationsverbot das Risiko, dass die Hamas und verwandte Organisationen die Schweiz als Rückzugsort nutzen. Ebenso verringert sich die Bedrohung durch terroristische Aktivitäten auf schweizerischem Territorium.6

- Ein Verbot der Hamas, verbunden mit dem Straftatbestand von Artikel 260ter

StGB, geht mit einer erheblichen Erleichterung der Strafverfolgung gegen Hamas-Angehörige sowie gegen entsprechende Unterstützungshandlungen und Propagandaaktionen einher. Der Nachweis, dass die Hamas das Tatbestandsmerkmal einer terroristischen Organisation gemäss Artikel 260ter StGB erfüllt, ist erbracht. Propaganda, Anwerbung, finanzielle Unterstützung und andere Aktivitäten zugunsten der Hamas können strafrechtlich konsequent geahndet werden. Dies schafft mehr Rechtssicherheit und Klarheit für die Polizeibehörden und ermöglicht es ihnen, gezielter gegen Personen vorzugehen, die die Hamas unterstützen. Demonstrationen mit Hamas-Fahnen und -Emblemen können je nach Ausgangslage als Propagandaveranstaltungen untersagt werden. Präventiv kann dies durchaus dazu führen, dass die Teilnehmenden von Demonstrationen auf das Mitführen von Hamas-Symbolen verzichten oder die Organisatoren zu einem solchen Verzicht aufrufen.

- Bereits nach geltendem Recht haben Finanzintermediäre der Meldestelle für

Geldwäscherei (MROS) unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen oder der Finanzierung von Terrorismus dienen. Die Finanzintermediäre können nur schwer eruieren, ob es sich bei Geldern, die über sie fliessen oder bei ihnen liegen, um Gelder terroristischer Organisationen handelt oder deren Finanzierung dienen. Dies gilt besonders dann, wenn eine Organisation nicht offiziell dem Terrorismus zugerechnet wird. Ein gesetzliches Verbot der Hamas und verwandter Organisationen führt deshalb für die Finanzintermediäre in dieser Hinsicht zu Klarheit und Rechtssicherheit. Die MROS kann zudem Informationen nur dann mit ausländischen Partnerbehörden austauschen, wenn bei den Finanzflüssen ein Verdacht auf Terrorismusfinanzierung und das Vorliegen eines Verbrechens vorhanden ist. Mit der vorgesehenen Strafandrohung ist auch Letzteres gegeben. Die internationale Zusammenarbeit ist von entscheidender Bedeutung, um Finanzflüsse nachverfolgen zu können.

1.4 Untersuchte Varianten

Für die Klärung des Vorgehens hat der Bundesrat folgende Varianten geprüft:

- ein Organisationsverbot auf der Grundlage des Nachrichtendienstgesetzes;

- ein Organisationsverbot auf der Grundlage einer verfassungsunmittelbaren

Verordnung oder Verfügung («Notrecht»);

- ein Organisationsverbot auf der Grundlage eines eigenen Gesetzes nach dem

Vorbild des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen7;

6 Vgl. auch die Ziele 1 und 2 der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung vom 18. September 2015, BBl 2015 7487, S. 7488 f.

7 Gesetzestext mit Geltungsdauer bis 31.12.2018 (AS 2014 4565); Verlängerung bis 31.12.2022 (AS 2018 3345); Aufhebung per 1.12.2022 (AS 2022 602).