Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
Am 19. Dezember 1997 verabschiedete die Bundesversammlung das SVAG, das den Rahmen für die LSVA in der Schweiz bildet. In seiner Botschaft vom 11. September 19965 zu einem Bundesgesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe schlug der Bundesrat die Einführung einer leistungsabhängigen Abgabe frühestens für das Jahr 2001 vor.
Mit dem neuen Abgabensystem wurde der Schwerverkehr stärker dem Verursacherprinzip unterworfen. Es wurden nicht nur die Infrastrukturkosten des Schwerverkehrs (Bau, Betrieb und Instandhaltung der Strassen) berücksichtigt, sondern auch seine externen Kosten (ungedeckte Kosten von Gesundheitsschäden, Lärm und Unfällen, Gebäudeschäden). Eine solche umfassende Kostenanlastung beseitigte einen wesentlichen Teil der Wettbewerbsverzerrungen zwischen Strasse und Schiene und war daher auch eine Massnahme, um die Leistungsfähigkeit der Bahn besser auszunützen und ihre Gütertransporte rentabler zu gestalten. Mit der Annahme von Artikel 36sexiesder Bundesverfassung von 1874 (heute Art. 84 BV) über den Alpenschutz hatte der Souverän ausserdem seinen Wunsch unterstrichen, den alpenquerenden Gütertransitverkehr auf die Schiene zu verlagern.
1.1.1.1 Vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 11. September 1996 vorgeschlagene Abgabesätze der LSVA
Der geschuldete Abgabebetrag bemisst sich im Wesentlichen nach dem zulässigen Gesamtgewicht der Fahrzeuge und nach der zurückgelegten Strecke. Die Abgabesätze werden in Rappen je zurückgelegtem Kilometer auf Schweizer Strassen und je Tonne des Gesamtgewichts ausgewiesen. Sie sind in drei Abgabekategorien unterteilt. Im Laufe des parlamentarischen Prozesses wurden mehrere Änderungen an der Ausgestaltung der LSVA vorgenommen. In der Botschaft des Bundesrates vom 11. September 1996 war eine spezifische Berechnungsmethode für die Festlegung der Tarife für die drei Kategorien beschrieben worden.
Die Fahrleistungen der sich damals im Verkehr befindlichen Schwerverkehrsfahrzeuge wurden getrennt nach Gewichtskategorien auf der Grundlage der verfügbaren Daten berechnet. Der Bestand der Fahrzeuge wurde mit der durchschnittlichen Fahrleistung je Gewichtsklasse multipliziert, was die gesamten Fahrleistungen je Gesamtgewicht ergab, die wiederum mit dem mittleren Gewicht der einzelnen Gewichtsklassen multipliziert wurde. Die Summe aller Klassen ergab einen Wert von 32'400 Millionen Tonnenkilometern6; mit den Fahrleistungen von Anhängern wurden 47'000 Millionen tkm erreicht. Die gesamten damals ermittelten externen Kosten (1,15 Mrd. Franken) wurden dann durch diese letzte Zahl (47 Mrd. tkm) dividiert, was 0,02446 Franken/tkm ergab. Dies entsprach also ungefähr 2,5 Rappen pro tkm.
Der Bundesrat schlug vor, die Untergrenze des Tarifs auf 1,6 Rappen pro tkm festzulegen. Damit würde sichergestellt, dass zunächst die ungedeckten Kosten für Gebäudeschäden, Unfälle, Lärm und Infrastruktur nach dem Verursacherprinzip gedeckt werden. Der Höchstsatz der Abgabe sollte auf 3 Rappen pro tkm festgelegt werden.
5 BBl 1996 V 521
6 Ab jetzt mit tkm abgekürzt.