Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene (Transitabkommen) in Kraft trat. Aus der Sicht der Schweiz war die LSVA für den Abschluss der bilateralen Abkommen mit der EU unerlässlich. Ohne die Annahme der LSVA durch die EU hätten die bilateralen Abkommen über die anderen sechs Dossiers nicht in Kraft treten können.

Mit dem LVA akzeptierte die EU die schrittweise Einführung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe und generell die Schweizer Verlagerungspolitik des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene.

Die LSVA kompensierte unter anderem die Einführung der 40-Tonnen-Limite für Lastwagen, die mit dem LVA vorgesehen war, leistete einen Beitrag an die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) und trug zur Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs auf die Schiene und damit zum Schutz der Alpen vor den Auswirkungen des Schwerverkehrs bei.

1.1.2.2 Durchschnitt Abgabehöchstsätze LSVA

In Art. 40 Abs. 2 LVA ist festgelegt, dass die Tarife für die Abgabe in drei Abgabekategorien auf der Grundlage der EURO-Normen eingeteilt werden. Darüber hinaus ist Art. 40 Abs. 4 LVA für die Festsetzung massgebend. In dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden Gebührensystem darf der gewichtete Durchschnitt der Gebühren für ein Fahrzeug mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 40 Tonnen, das eine 300 km lange Strecke über den Alpenkamm im Transit durch die Schweiz (Basel - Chiasso) zurücklegt, nicht mehr als 325 Franken betragen. Die Abgabe für die Kategorie mit dem höchsten Verschmutzungsgrad darf nicht den Betrag von 380 Franken übersteigen. Diese beiden Höchstbeträge wurden am 1. Januar 2012 an die Teuerung angepasst.8 Eine zweite Teuerungsanpassung ist für den 1. Januar 2025 vorgesehen. Darüber hinaus muss die Differenz der Abgaben zwischen den einzelnen Kategorien so gross wie möglich sein, darf aber 15% der gewichteten durchschnittlichen Abgabe nicht überschreiten (Art. 40 Abs. 2 LVA).

Landesweite geltende Gewichtsobergrenze

Bei der Einführung der LSVA im Jahr 2001 wurde die Gewichtslimite für Fahrzeuge von 28 auf 34 Tonnen angehoben und das Nationalstrassennetz für 40 Tonnen geöffnet (mit Kontingenten, siehe weiter unten). Diese Massnahme entsprach einer Forderung der EU im Rahmen des LVA. Die Frage einer Erhöhung der Limite für das zulässige Gesamtgewicht wurde im Rahmen der bilateralen Verhandlungen mit der EU diskutiert. Eine solche Erhöhung hätte ohne flankierende Massnahmen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen auf Strasse und Schiene sowie auf die Umwelt gehabt. Die LSVA war daher auch ein Instrument, um den Transit durch die Schweiz nach der Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts zu begrenzen.

8 Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 10. Juni 2011 zur Gewährung eines Rabatts auf der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO II und III mit einem geprüften Partikelfilterminderungssystem (AS 2011 4563)