Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
Das Ziel der bilateralen Verhandlungen im Bereich des Landverkehrs bestand darin, die Ablösung des Transitabkommens im Jahr 2005 vorzubereiten. Insbesondere ging es darum, den Marktzugang der Unternehmen beider Vertragsparteien zum jeweiligen Strassen- und Schienengüterverkehrsmarkt zu regeln und eine koordinierte Verkehrspolitik durch ein schrittweises und abgestimmtes Vorgehen einzuführen. Folglich wurde am 1. Januar 2001 die Gewichtslimite von 28 Tonnen auf 34 Tonnen angehoben. Ferner wurden die im bilateralen LVA vorgesehenen Kontingente für 40-Tonnen-Fahrzeuge sowie für Leicht- und Leerfahrten eingeführt. Diese Kontingente existierten nur vorübergehend und wurden ab 2005 wieder aufgehoben (Art. 8 Abs. 6 LVA). Gemäss den Bestimmungen des LVA standen der EU und der Schweiz jeweils 300'000 Genehmigungen für die Jahre 2001 und 2002 und 400'000 für die Jahre 2003 und 2004 zur Verfügung (Art. 8 Abs. 3 und 4 LVA).
Um die Auswirkungen der Erhöhung der allgemeinen Gewichtslimite zu kompensieren, erhöhte der Gesetzgeber den Höchstsatz der Abgabe auf 3 Rappen pro Tonne und Kilometer (Art. 8 Abs. 1, Bst. b SVAG).
Seit dem 1. Januar 2005 beträgt die allgemeine Gewichtslimite für Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen in der Schweiz 40 Tonnen (ausser für den unbegleiteten kombinierten Verkehr (Art. 67 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 13. November 19629 über die Regeln des Strassenverkehrs), wo eine Gewichtslimite von 44 Tonnen erlaubt ist).
1.1.3 Umsetzung und Entwicklung der LSVA
Die praktische Umsetzung der LSVA wird durch die SVAV geregelt. Sie regelt unter anderem die Voraussetzungen für den Anwendungsbereich, die Berechnungsmethode, die Gewichtsgrenze, die Erhebung der Abgabe für in- und ausländische Fahrzeuge.
Die Höhe der Abgabe hängt von der Anzahl der gefahrenen Kilometer, dem maximal zulässigen Gesamtgewicht und den Emissionswerten (EURO Normen) des Fahrzeugs ab. Seit dem 1. Januar 2017 beträgt der Satz zwischen 2,28 und 3,10 Rp. pro tkm, abhängig von der jeweiligen EURO-Normklasse. Die Sätze der LSVA haben sich seit ihrer Einführung im Jahr 2001 im Laufe der Jahre verändert (siehe Kapitel 1.1.3.3).
Die Abgabe wird wie folgt berechnet: Der Preis in Rappen für die Emissionsklasse nach EURO-Norm wird mit der in der Schweiz zurückgelegten Entfernung in Kilometern und dann mit dem massgeblichen Gewicht des Fahrzeugs (siehe Art. 13 SVAV zur Definition des massgeblichen Gewichts) in Tonnen multipliziert. Das Ergebnis in Rappen ist die zu zahlende Abgabe.