Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
Bis zum Inkrafttreten der Abgabe hätten auch mögliche Änderungen der Berechnungsgrundlagen (z.B. Berücksichtigung von Gesundheitskosten, bessere monetäre Bewertung von Schäden) sowie andere Kategorien an externen Kosten einbezogen werden können.
1.1.1.2 Abgabesätze ab 2001 und 2005
Nach der Botschaft des Bundesrates vom 11. September 1996 beschloss das Parlament, im SVAG einen Mindesttarif von 0,6 Rappen und einen Höchsttarif von 2,5 Rappen pro tkm einzuführen. Dies anstatt der vom Bundesrat vorgeschlagenen 1,6 Rappen bzw. 3 Rappen.
Der Gesetzgeber entschied, dass nicht alle externen Kosten von Anfang an bei der Einführung der LSVA zu decken sind. Die Preisstruktur der Abgabe wurde in Artikel 8 Absatz 2 SVAG festgelegt. Heute noch gültig heisst es dort, dass der Bundesrat die Tarife für die Abgabe wie folgt festlegt:
a) Der Tarif muss mindestens 0,6 Rappen und darf höchstens 2,5 Rappen pro gefahrenen Kilometer und Tonne höchstzulässigem Gesamtgewicht betragen.
b) Bei einer generellen Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes auf 40 Tonnen beträgt der Tarif höchstens 3 Rappen. Der Bundesrat kann diesen Tarif für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 28 Tonnen um höchstens einen Fünftel reduzieren.
c) Bei emissionsabhängiger Ausgestaltung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 gilt der jeweilige Tarif als Durchschnitt; er wird bei Fahrzeugen mit überdurchschnittlichen Emissionen höher, bei Fahrzeugen mit unterdurchschnittlichen Emissionen tiefer angesetzt.
1.1.2 Verhältnis LSVA und LVA
Der Abschluss der bilateralen Abkommen I 1999 hat es der Schweiz ermöglicht, die LSVA im LVA zu verankern (Art. 37-42 LVA). Art. 40 LVA regelt die Methode zur Berechnung der LSVA, während die Forderung nach einem nicht diskriminierenden Gebührensystem in Art. 38 Abs. 1 LVA enthalten ist. Das LVA ermöglicht eine koordinierte Verkehrspolitik zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) und anerkennt die schweizerische Politik der Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene. Als Gegenleistung für die Einführung der LSVA stimmte die Schweiz einer schrittweisen Anhebung der Gewichtslimite für Lastwagen zu. Sie wurde von 28 Tonnen im Jahr 2000 auf 40 Tonnen im Jahr 2005 angehoben.
1.1.2.1 Die Rolle der LSVA beim Abschluss der bilateralen Abkommen mit der EU
Die LSVA wird im ganzen Zollgebiet erhoben und ist vollständig durch das LVA abgedeckt, das am 1. Juni 2002 nach dem Ende des Abkommens vom 2. Mai 19927