Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
sungsorts des Fahrzeugs oder des Ursprungs und/oder des Bestimmungsorts der Beförderung verboten ist (Art. 1 Abs. 3, Art. 32, 38 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 LVA), vereinbar ist (siehe 2.2.1).
Das Rabattsystem muss auch unter dem Blickwinkel von Art. 38 Abs. 6 LVA analysiert werden. Dieser besagt, dass Unternehmen, insbesondere Transportunternehmen, denen durch die vorgesehenen Gebühren wirtschaftliche Folgen hinsichtlich der Transportkosten entstehen, weder direkte noch indirekte staatliche Hilfen gewährt werden dürfen. Das Rabattsystem könnte als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 38 Abs. 6 LVA, also als Massnahme, die darauf abzielt, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Anstiegs der Transportkosten in Verbindung mit der angepassten LSVA für die Transportunternehmen abzumildern, angesehen werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Rabattsystem sämtlichen Halterinnen und Haltern elektrisch angetriebener Fahrzeuge zugänglich sein wird und somit keine selektive Begünstigung einzelner abgabepflichtiger Personen vorgesehen ist. Es ist davon auszugehen, dass das Verbot staatlicher Beihilfen grundsätzlich ausnahmslos gilt.95 Im Rahmen laufender Abklärungen mit der EU hat sich die Schweiz nach deren Verständnis von staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 38 Abs. 6 LVA und wie sie das Rabattsystem unter diesem Aspekt beurteilt (siehe 2.2.2), erkundigt. Die Schweiz hat vor diesem Hintergrund die EU im Gemischten Landverkehrsausschuss vom 20. Juni 2023 gebeten, sich zur Auslegung von Art. 38 Abs. 6 LVA im Rahmen dieser Vorlage zu äussern.
Die Dienststelle der Europäischen Kommission hat daraufhin festgehalten, dass das Rabattsystem nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 38 Abs. 6 LVA zu verstehen sei. Gemäss der Dienststelle der Europäischen Kommission, ist Art. 38 Abs. 6 LVA im Zusammenhang mit Art. 37 und Art. 38 Abs. 1 LVA zu lesen. Diese halten fest, dass die Vertragsparteien im Einklang mit den Zielen des LVA im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nach ihren jeweiligen Verfahren die schrittweise Einführung von Gebührensystemen anstreben. Diese sind darauf ausgerichtet, den Strassenfahrzeugen wie auch den anderen Verkehrsträgern die von ihnen verursachten Kosten anzulasten (Art. 37) und sollen auf den in Artikel 32 des LVA festgelegten Grundsätzen, insbesondere der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismässigkeit und der Transparenz, beruhen (Art. 38 Abs. 1). Das Rabattsystem hat weder das Ziel noch die Wirkung, bestimmte Verkehrsunternehmen oder bestimmte Fahrzeughersteller zu begünstigen. Vielmehr stellt der reduzierte Tarif ein neues Abgabensystem dar, welches für alle Verkehrsunternehmen und Fahrzeughaltenden gilt, die Nullemissionsfahrzeuge einsetzen und in der Schweiz oder in den EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind.
Unter Berücksichtigung all dieser Elemente ist die Einführung eines besonderen Gebührensystems für emissionsfreie Fahrzeuge nicht als staatliche Beihilfe, die unter Artikel 38 Absatz 6 LVA fällt und daher im Sinne des LVA verboten wäre, anzusehen.
Zusammenhang der Investitionsbeiträge mit europäischen Entwicklungen und Kompatibilität zum LVA
Ausländische Fahrzeughaltende können nicht von Investitionsbeiträgen an elektrisch angetriebene Fahrzeuge profitieren. Insofern würde diese Massnahme eine Diskrimi-
95 BBl 1999 6128, 6275.