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Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 13 Seiten
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Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen AS ….
tements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit den Kantonen auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 des Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19976 (SVAG) erbracht worden sind;
d. als Datenquelle für das Auswertungssystem.
3Für den Nachweis nach Absatz 2 Buchstabe c dürfen keine Personendaten bearbeitet werden.
4Das Auswertungssystem dient:
a. der Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach dem Abkommen vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;
b. der Erfüllung der Berichterstattungspflichten gegenüber dem Weltverkehrsforum (International Transport Forum, ITF) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD);
c. der Erstellung von Statistiken über die Kontrolltätigkeit nach der SKV;
d. der Auswertung und Analyse der Kontrolltätigkeit;
e. dem Erarbeiten von Auswertungen und Analysen als Grundlagen der Verkehrssicherheitspolitik.
Art. 3 Beteiligte Behörden und Zuständigkeiten
1Das Erfassungssystem wird vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) geführt.
2Das Auswertungssystem wird vom ASTRA geführt.
3Das ASTRA stellt dem BAZG und den kantonalen Behörden das Erfassungssystem zur Verfügung und ist für dessen Betrieb und Weiterentwicklung verantwortlich.
4Es ist zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug von Zugriffsberechtigungen.
Art. 4 Bearbeitungsreglement
Das ASTRA erlässt ein Bearbeitungsreglement, in dem insbesondere die Organisation und der Betrieb des ISK, die technischen Schnittstellen und die Verfahren zum Datenabgleich geregelt werden.