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Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 13 Seiten
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Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen AS ….
Art. 18 Strassenverkehrskontroll-Statistik
Das ASTRA erstellt jährlich eine standardisierte Statistik zu den Kontrollen und stellt diese den kantonalen Stellen, die für die Erfassung der Daten im ISK zuständig sind, und dem BAZG und danach der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Verfügung.
Art. 19 Berichterstattung des ASTRA
Das ASTRA übermittelt:
a. der Europäischen Kommission die im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse vom 21. Juni 199913 vereinbarten Berichte über Gefahrgutkontrollen, die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitkontrollen sowie über die technischen Unterwegskontrollen;
b. dem ITF der OECD die für die Schweiz gemäss den verbindlichen Ministerialbeschlüssen zu erstellenden Berichte über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitkontrollen.
Art. 20 Datenbekanntgabe
1Das ASTRA kann Behörden, Organisationen und Privaten anonymisierte Daten für eigene Auswertungen aus dem Auswertungssystem zur Verfügung stellen. Es kann dafür den Abschluss von Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen verlangen.
2Es kann Behörden, Organisationen und Privaten Zugriffsberechtigungen auf das Auswertungssystem erteilen, sofern sie Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen abschliessen.
3Jahresdaten werden erst bekanntgegeben, nachdem sie in der Strassenverkehrskontroll-Statistik publiziert worden sind.
Art. 21 Informationssicherheit
1Das ASTRA gewährleistet die Informationssicherheit der Daten im ISK.
2Die zugriffsberechtigten Stellen treffen in ihrem Bereich die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit die Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, unbefugte Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.
3Das ASTRA stellt sicher, dass durch die Bekanntgabe von Daten nach Artikel 20 nicht auf die Identität von an der Kontrolle beteiligten Personen geschlossen werden kann.
4Werden Personendaten bearbeitet, so muss automatisch protokolliert werden, welche Benutzerin oder welcher Benutzer wann welche Daten bearbeitet hat.