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Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 13 Seiten

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Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen AS ….

3. Abschnitt: Auswertungssystem

Art. 11 Inhalt

Das Auswertungssystem enthält die Daten nach Ziffern 1 – 6 des Anhangs in pseudonymisierter oder anonymisierter Form.

Art. 12 Zugriffsberechtigungen

1Das ASTRA hat Zugriff auf die Daten des Auswertungssystems.

2Die kantonalen Stellen, die für die Erfassung der Daten zuständig sind, haben Zugriff auf die Daten, die ursprünglich von ihnen im Erfassungssystem erfasst oder an dieses übermittelt worden sind.

3Das BAZG hat Zugriff auf die Daten, die ursprünglich von ihm im Erfassungssystem erfasst oder an dieses übermittelt worden sind.

Art. 13 Auswertung

1Das ASTRA kann die Daten zu den Zwecken nach Artikel 2 Absatz 4 auswerten.

2Die kantonalen Behörden können die Daten, auf welche sie Zugriff haben, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auswerten.

3Das BAZG kann die Daten, auf die es Zugriff hat, zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben auswerten.

Art. 14 Verknüpfung mit Daten aus anderen Datenquellen

1Die Daten des Auswertungssystems können zur Beurteilung folgender Einflussfaktoren auf die Strassenverkehrssicherheit mit nachstehenden Daten verknüpft werden:

a. Einflussfaktor Mensch: mit Daten aus den Subsystemen IVZ-Personen und IVZ-Massnahmen des IVZ;

b. Einflussfaktor Fahrzeug: mit Daten aus dem Subsystem IVZ-Fahrzeuge des IVZ;

c. Einflussfaktor Kontrolle: mit Daten aus dem Informationssystem Strassenverkehrsunfälle;

d. Einflussfaktor Infrastruktur: mit Daten zur Strasseninfrastruktur und zum Strassenverkehr.

2Der Zugang zu und die Nutzung von Daten zur Strasseninfrastruktur und zum Strassenverkehr richtet sich:

a. für Geodaten: nach dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 20079 und der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200810;

9 SR 510.62

10 SR 510.620