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Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 13 Seiten

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Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen AS ….

4Die Erfassung oder Übermittlung der Daten erfolgt fortlaufend, spätestens aber bis zum 31. Januar des Folgejahres. Vorbehalten bleiben Meldefristen, die sich auf eine Leistungsvereinbarung mit dem UVEK stützen.

5Müssen Daten eines Jahres nach dem 31. Januar des Folgejahres berichtigt oder ergänzt werden, so muss dies in Absprache mit dem ASTRA erfolgen.

6Die Erfassung oder Übermittlung von Daten muss über die im Bearbeitungsreglement definierten Schnittstellen und Verfahren zum Datenabgleich erfolgen.

Art. 7 Verknüpfung mit Daten aus anderen Datenquellen

Zur Verifizierung und Vervollständigung der Datensätze können ins Erfassungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden:

a. Daten aus dem Subsystem IVZ-Personen des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ);

b. Daten aus dem Subsystem IVZ-Fahrzeuge des IVZ.

Art. 8 Übertragung von Daten ins Auswertungssystem

Die Daten nach Ziffern 1 – 6 des Anhangs werden in pseudonymisierter oder anonymisierter Form aus dem Erfassungssystem ins Auswertungssystem übertragen.

Art. 9 Zugriffsberechtigungen

1Das ASTRA legt fest, welche seiner Stellen auf die Daten des Erfassungssystems Zugriff haben.

2Bei den Kantonen sind diejenigen Stellen zugriffsberechtigt, die für die Erfassung oder Übermittlung der Daten zuständig sind. Sie haben lediglich Zugriff auf die von ihnen erfassten oder übermittelten Daten.

3Das BAZG legt fest, welche seiner Stellen zugriffsberechtigt sind. Diese Stellen haben lediglich Zugriff auf die vom BAZG erfassten oder übermittelten Daten.

4Die Kantone und das BAZG melden die zugriffsberechtigten Stellen dem ASTRA.

Art. 10 Vernichtung und Archivierung von Daten

1Fünf Jahre nach dem Datum der Kontrolle werden die jeweiligen Daten im Erfassungssystem durch das ASTRA zur Vernichtung gekennzeichnet, soweit sie ihren Bearbeitungszweck erfüllt haben und nicht mehr erforderlich sind.

2Nicht mehr benötigte und zur Vernichtung bestimmte Daten bietet das ASTRA dem Bundesarchiv zur Archivierung an.

3Nicht mehr benötigte und zur Vernichtung bestimmte Daten werden vernichtet, sobald das Bundesarchiv diese als nicht archivwürdig erachtet hat oder diese zur Archivierung an das Bundesarchiv übergeben worden sind.