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Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 13 Seiten

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Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen AS ….

b. für Fachdaten betreffend die Infrastruktur: nach dem Bundesgesetz vom 8. März 196011 über die Nationalstrassen und der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 200712.

3Für die Verknüpfung mit Daten, die im Rahmen des BstatG erhoben worden sind, gilt Artikel 14a BstatG.

Art. 15 Vernichtung und Archivierung von Daten

1Fünf Jahre nach dem Datum der Kontrolle werden die pseudonymisierten Daten durch das ASTRA zur Vernichtung gekennzeichnet, soweit sie ihren Bearbeitungszweck erfüllt haben und nicht mehr erforderlich sind.

2Die anonymisierten Daten werden vernichtet, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

3Nicht mehr benötigte und zur Vernichtung bestimmte Daten bietet das ASTRA dem Bundesarchiv zur Archivierung an.

4Nicht mehr benötigte und zur Vernichtung bestimmte Daten werden vernichtet, sobald das Bundesarchiv diese als nicht archivwürdig erachtet hat oder diese zur Archivierung an das Bundesarchiv übergeben worden sind.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 16 Auskunfts- und Berichtigungsrecht

1Jede Person hat das Recht, bei der Behörde, welche ihre Daten erfasst hat, Auskunft über ihre eigenen Daten zu verlangen. Das Auskunftsbegehren muss schriftlich erfolgen.

2Die Behörde gibt die betreffenden Daten vorbehaltlich möglicher Einschränkungsgründe innert 30 Tagen nach Erhalt des Auskunftsbegehrens vollständig, unentgeltlich und schriftlich bekannt.

3Jede Person kann von der Behörde, welche ihre Daten erfasst hat, verlangen, dass unrichtige Daten, die sie betreffen, berichtigt oder vernichtet werden.

Art. 17 Datenqualität und Datenberichtigung

1Die beteiligten Behörden sorgen für die rechtmässige Datenbearbeitung und gewährleisten die Informationssicherheit für allfällig vorgelagerte Systeme.

2Stellt eine Behörde Unregelmässigkeiten fest, hat sie unverzüglich entsprechende Massnahmen zu treffen. Sie muss das ASTRA unverzüglich über die Unregelmässigkeiten und die getroffenen Massnahmen in Kenntnis setzen.

3Das ASTRA kontrolliert die Daten im Erfassungssystem und im Auswertungssystem regelmässig auf Vollständigkeit und Plausibilität und veranlasst bei Bedarf deren Ergänzung beziehungsweise Berichtigung.

11SR 725.11

12 SR 725.111