Vorlage

Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 13 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen AS ….

2. Abschnitt: Erfassungssystem

Art. 5 Inhalt

Das Erfassungssystem enthält die folgenden Daten:

a. Daten zu Kontrollbehörde und Kontrollpersonen, sowie zu Kontrollart, Kontrollort und Kontrollzeitpunkt nach dem Anhang Ziffer 1;

b. Daten zu kontrollierten Personen nach dem Anhang Ziffer 2;

c. Daten zu Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter nach dem Anhang Ziffer 3;

d. Daten zu Fahrzeugen und Anhängern nach dem Anhang Ziffer 4;

e. Daten zu den kontrollierten Bereichen nach dem Anhang Ziffer 5;

f. Daten zu Betriebskontrollen über Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten nach dem Anhang Ziffer 6;

g. Einvernahmeprotokolle und Verzeigungsrapporte nach dem Anhang Ziffer 7.

Art. 6 Datenerfassung oder -übermittlung

1Führen die zuständigen Behörden eine der folgenden Kontrollen durch, so erfassen sie die Daten nach den Ziffern 1 – 6 des Anhangs direkt im Erfassungssystem oder übermitteln sie diese an dieses:

a. Kontrollen von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, die der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19958 (ARV 1) unterstehen;

b. Kontrollen von folgenden Motorwagen und deren Anhängern mit einer gewerblichen Zulassung:

1. schwere Motorwagen;

2. leichte Motorwagen, die in Kombination mit einem Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht ohne Stütz- oder Sattellast von mehr als 0,75 t sowie einem Gesamtzuggewicht von mehr als 3,50 t verkehren;

3. leichte Motorwagen, die nicht überwiegend zum Personentransport eingerichtet sind und deren Gesamtgewicht 2,50 t übersteigt.

c. Kontrollen von Motorwagen oder Fahrzeugkombinationen zum Personentransport, die über mehr als neun Sitzplätze, einschliesslich dem Sitzplatz für die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer, verfügen;

d. Betriebskontrollen nach ARV 1.

2Bei Daten nach Ziffer 7 des Anhangs ist die Erfassung oder die Übermittlung freiwillig.

3Die Behörde, welche die Daten erfasst oder übermittelt, ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten verantwortlich. Stellt sie fehlerhafte oder unvollständige Daten fest, so veranlasst sie deren sofortige Berichtigung oder Ergänzung.

8 SR 822.221