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Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 13 Seiten
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Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen AS ….
Art. 22 Meldungen an das ASTRA
Die Kantone übermitteln dem ISK jährlich:
a. bis zum 30. September des laufenden Jahres die Anzahl der im Kanton zugelassenen Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1 unterstehen.
b. bis zum 30. Juni des Folgejahres die Anzahl der Betriebe, die der ARV 1 unterstehen;
c. bis zum 31. Januar des Folgejahres die Ahndung von Widerhandlungen gegen die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften, die inländische Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen in der Europäischen Union begangenen haben.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Anpassung des Anhangs
Das ASTRA kann den Anhang anpassen.
Art. 24 Änderung eines anderen Erlasses
Die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 200714 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen und Meldungen.
Art. 21 Abs. 2
2Die Polizei kann für die Früherkennung von Missbräuchen und Manipulationen des Fahrtschreibers, als Entscheidungshilfe, ob ein Fahrzeug zur Kontrolle anzuhalten ist, per Funkverbindung die folgenden Daten abrufen:
a. Kontrollschildnummer des Fahrzeugs;
b. Geschwindigkeitsüberschreitung in den letzten 10 Tagen;
c. Fahren ohne gültige Fahrerkarte in den letzten 10 Tagen;
d. Fahren ohne gültige Fahrerkarte während der aktuellen Fahrt;
e. Einstecken der Fahrerkarte während des Lenkens in den letzten 10 Tagen;
f. Datenfehler bezüglich Weg und Geschwindigkeit in den letzten 10 Tagen;
g. Datenkonflikt Fahrzeugbewegung in den letzten 10 Tagen;
h. zweite Fahrerkarte während der aktuellen Fahrt;
i. derzeit eingestellte Aufzeichnung ist nicht Lenkzeit;