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Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 13 Seiten

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Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen AS ….

Art. 22 Meldungen an das ASTRA

Die Kantone übermitteln dem ISK jährlich:

a. bis zum 30. September des laufenden Jahres die Anzahl der im Kanton zugelassenen Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1 unterstehen.

b. bis zum 30. Juni des Folgejahres die Anzahl der Betriebe, die der ARV 1 unterstehen;

c. bis zum 31. Januar des Folgejahres die Ahndung von Widerhandlungen gegen die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften, die inländische Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen in der Europäischen Union begangenen haben.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Anpassung des Anhangs

Das ASTRA kann den Anhang anpassen.

Art. 24 Änderung eines anderen Erlasses

Die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 200714 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen und Meldungen.

Art. 21 Abs. 2

2Die Polizei kann für die Früherkennung von Missbräuchen und Manipulationen des Fahrtschreibers, als Entscheidungshilfe, ob ein Fahrzeug zur Kontrolle anzuhalten ist, per Funkverbindung die folgenden Daten abrufen:

a. Kontrollschildnummer des Fahrzeugs;

b. Geschwindigkeitsüberschreitung in den letzten 10 Tagen;

c. Fahren ohne gültige Fahrerkarte in den letzten 10 Tagen;

d. Fahren ohne gültige Fahrerkarte während der aktuellen Fahrt;

e. Einstecken der Fahrerkarte während des Lenkens in den letzten 10 Tagen;

f. Datenfehler bezüglich Weg und Geschwindigkeit in den letzten 10 Tagen;

g. Datenkonflikt Fahrzeugbewegung in den letzten 10 Tagen;

h. zweite Fahrerkarte während der aktuellen Fahrt;

i. derzeit eingestellte Aufzeichnung ist nicht Lenkzeit;

14 SR 741.013