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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten
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Art. 30boctiesFristerstreckung für den Baubeginn und die Inbetriebnahme
Kann die gesuchstellende Person die Frist für den Baubeginn oder die Inbetriebnahme aus Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann das BFE diese auf Gesuch hin verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist schriftlich einzureichen.
Art. 30bnoviesInbetriebnahmemeldung
1 Die Pflicht zur Einreichung der Inbetriebnahmemeldung richtet sich sinngemäss nach Artikel 55.
2 Die gesuchstellende Person muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat ab der Inbetriebnahme einreichen.
Art. 30bdeciesEntscheid
1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt das BFE namentlich:
a. den Eintritt ins System der gleitenden Marktprämie;
b. den Anteil der Nettoproduktion, für den die gleitende Marktprämie gewährt wird:
1. bei nicht steuerbaren Anlagen und Anlagen mit einer Leistung von 3 MW oder weniger: für die ganze Vergütungsdauer;
2. bei steuerbaren Anlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW: gemäss Anhang 6.1 Ziffer 4.3.
c. die tatsächlich angefallenen Investitionskosten; und
d. die Parameter für die jährliche Berechnung der Höhe des Vergütungssatzes.
2 Das BFE widerruft die Zusicherung nach Artikel 30bsexies und weist das Gesuch um Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie ab, wenn:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind;
b. die Inbetriebnahmefrist nicht eingehalten wird;
c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.
Gliederungstitel nach Art. 30bdecies
3. Abschnitt: Gleitende Marktprämie für Photovoltaikanlagen
Art. 30c Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen
1 Die Höhe der Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen wird durch Auktionen einzelfallweise bestimmt.
2 Erfüllt eine Anlage die Voraussetzungen für den Erhalt von Boni nach Artikel 38 Absätze 1bis–1quinquies, so werden diese Boni auch im System der gleitenden Marktprämie zusätzlich zum Ansatz, der im Gebot angegeben wurde, gewährt.
3 Die Höhe der Boni beträgt: