Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

(AS 2022 772) bis Ende 2030 verlängert. Dieser befristeten Geltungsdauer unterworfen wurde in dieser Änderung versehentlich auch der aktuelle Artikel 4d (Deckungsdifferenzen in der Grundversorgung). Parallel zu den Artikeln 4–4c steht während derselben Befristung überdies auch bei Artikel 24 Absatz 2 erster Satz eine leicht andere Fassung in Kraft. Letzteres ist rein formal begründet: Wie Artikel 24 Absatz 2 erster Satz verweisen auch die temporären Fassungen der Artikel 4–4c auf die Energieförderverordnung vom 1. November 2017 (EnFV; SR 730.03). Mit einer temporären Anpassung in Artikel 24 Absatz 2 erster Satz wurde deshalb sichergestellt, dass die Abkürzung des Erlasstitels der Energieförderverordnung am jeweils richtigen Ort eingeführt wird.

Da die Artikel 4–4c nunmehr neu gestaltet werden, fällt deren Befristung dahin. Dasselbe gilt für die (versehentliche) Befristung von Artikel 4d, weil diese Bestimmung neu unter Artikel 4f eingereiht ist. im selben Zug erübrigt sich die Befristung von Artikel 24 Absatz 2 erster Satz, zumal die Abkürzung des Erlasstitels der Energieförderverordnung mit den vorliegenden Änderungen bereits in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d eingeführt wird.