Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Stromversorgungsverordnung
nungsebenen angeschlossen sein. Zweitens muss die Netzanschlusssituation der verschiedenen Teilnehmer unter Berücksichtigung der Netztopologie so gestaltet sein, dass jede Erzeugungsanlage der Gemeinschaft jeden beliebigen Endverbraucher der Gemeinschaft ohne Inanspruchnahme dieser höheren Spannungsebenen beliefern kann. Diese Einschränkung verhindert, dass sich lokale Elektrizitätsgemeinschaften in grossen Gemeindegebieten räumlich zu weit ausdehnen können, was der Vorgabe «nahe beieinander» (Art. 17d Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 StromVG) widersprechen würde.
Absatz 4 stellt klar, dass jede Verbrauchsstätte, jede Erzeugungsanlage und jeder Speicher nur einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft zugordnet sein darf. Selbstverständlich dürfen die Endverbraucher unterschiedliche Verbrauchsstätten in verschiedene Gemeinschaften einbringen.
Absatz 5: Ist eine der Voraussetzungen zur Bildung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erfüllt – zu denken ist insbesondere an eine Unterschreitung der Prozentschwelle von Absatz 1 –, sind alle Teilnehmer wieder so zu behandeln, wie wenn sie nicht Teil einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft wären. So entfällt insbesondere die Vergünstigung im Netznutzungsentgelt gemäss Artikel 19h. Zudem kehren Kleinverbraucher wieder in vollem Umfang in die Grundversorgung des lokalen Netzbetreibers zurück.
Art. 19f Verhältnis unter den Teilnehmern
Absatz 1: Wie beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist auch für die Bildung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft keine besondere Gesellschaftsform erforderlich. Analog zu Artikel 16 Absatz 4 EnV ist aber vorgegeben, dass die wichtigsten Belange schriftlich zu vereinbaren sind. Zu Buchstabe c ist anzumerken, dass es hier ausschliesslich um interne Kosten geht. Die externen Kosten, die beim lokalen Verteilnetzbetreiber entstehen, fliessen in dessen Tarife für die Netznutzung,
Messung und Grundversorgung ein.
Absatz 2 gibt vor, dass der Selbstversorgungsgrad einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft zu maximieren ist. Mit anderen Worten muss die selbst erzeugte Elektrizität prioritär im Kreise der Teilnehmer abgesetzt werden. Es sollen also nicht die Opportunitäten, die sich im Strommarkt bieten, darüber entscheiden, wo die selbst erzeugte Elektrizität abgesetzt wird. Ohnehin sorgt der reduzierte Netznutzungstarif für einen Anreiz, die selbst erzeugte Elektrizität intern abzusetzen.
Art. 19g Verhältnis zum Verteilnetzbetreiber
Den Verteilnetzbetreibern sind im Zusammenhang mit lokalen Elektrizitätsgemeinschaften verschiedene Pflichten auferlegt. Die meisten gehen bereits aus dem Gesetz hervor. So liegt es in der Verantwortung der Netzbetreiber, sämtliche Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie alle Erzeugungsanlagen mit einem intelligenten Elektrizitätszähler auszustatten (Art. 17d Abs. 2 Bst. b und 17abis Abs. 3 StromVG). Weiter obliegt ihnen die Fakturierung des Netznutzungsentgelts, des Messentgelts und des Entgelts für Elektrizitätslieferungen in der Grundversorgung. Wichtig ist weiter auch ihre Rolle bei der Abwicklung der Datenaustauschprozesse (vgl. Art. 8e).
Absatz 1: Wie beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 EnV) sind dem örtlichen Verteilnetzbetreiber die wichtigsten Eckwerte der Gemeinschaft bekannt zu geben. Dies gilt auch für allfällige Änderungen. Ohne diese Angaben (insbesondere zu den Teilnehmern und den Erzeugungsanlagen) kann er die Datenaustausch- und Abrechnungsprozesse nicht durchführen.
Absatz 2 bringt zum Ausdruck, dass die lokalen Elektrizitätsgemeinschaften auf die Mitwirkung des Verteilnetzbetreibers angewiesen sind. In der nicht abschliessenden Aufzählung sind zwei Informationspflichten angesprochen, die zu deren Bildung von besonderer Bedeutung sind. Bei der Netzanschlusssituation geht es vor allem um die Lage der Ein- und Ausspeisepunkte (Messpunkte) und die jeweilige Netzanschlussleistung.
Absatz 3: Die Fakturierung des Netznutzungsentgelts gestaltet sich im Kontext einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft anspruchsvoller, weil die Netzbetreiber zwischen dem reduzierten und dem in voller