Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Stromversorgungsverordnung
Absatz 3: Artikel 22a Absatz 3 hält den Grundsatz fest, dass die Sunshine-Regulierung im Netzbereich durch eine Anreizregulierung ersetzt werden muss, wenn keine genügenden Effizienzsteigerungen mit entsprechenden Auswirkungen auf die Netzkosten feststellbar sind. Diesbezüglich soll das BFE alle vier Jahre einen Bericht erstellen, um diese Entwicklung quantitativ zu bewerten. Dazu berücksichtigt das BFE die von der ElCom veröffentlichten Ergebnisse und kann zusätzlich ökonometrische Effizienzvergleiche durchführen. Der Vorteil solcher Vergleiche besteht darin, dass sie den Unterschieden zwischen den Versorgungsgebieten der Netzbetreiber wesentlich umfassender Rechnung tragen, als dies mit den Kostenindikatoren im Rahmen der Sunshine-Regulierung möglich ist. Dafür muss die El-Com allerdings dem BFE alle nötigen Informationen für einen solchen Vergleich zur Verfügung zu stellen, einschliesslich diejenigen, die nicht unter dem Blickwinkel der vorliegenden Reglementierung erhoben wurden.
Art. 27 Abs. 4
Die Aufzählung in Absatz 4 wird auf die neuen Vorgaben zum Messwesen (Art. 8a Abs. 2 und Art. 8abisAbs. 4) und die Verschiebung der Bestimmung zu den Informationsprozessen abgestimmt. La disposition est également complétée par l’ajout de l’art. 19d, al. 6 OApEl dans le cadre des modifications légales liée à la flexibilité.
Art. 31f
Angesichts der gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Flexibilität wird diese Bestimmung aufgehoben.
Art. 31n
Absatz 1: Das Inkrafttreten der neuen Vorgaben ist auf Anfang 2025 geplant. Mithin haben die Grundversorger ein Jahr Zeit, sich auf die Erfüllung der Mindestanteile nach Artikel 4a einzurichten. Dabei haben die Grundversoger zum einen darauf zu achten, dass sie im Hinblick auf das Tarifjahr 2026 und die folgenden Tarifjahre keine vertraglichen Bindungen eingehen, mit denen ein zu grosser Anteil der erweiterten Eigenproduktion aus erneuerbaren Energien für Lieferungen ausserhalb der Grundversorgung versprochen wird. Zum anderen müssen sich Grundversorger mit wenig Eigenproduktion darauf einrichten, genügend Bezugsquellen für inländische und erneuerbare Energie zu erschliessen.
Absatz 2: Beim Standardstromprodukt erhalten die Grundversorger während drei Tarifjahren (2025– 2027) Zeit, um sich auf die 75 Prozent-Marke einzurichten. Dieser Aufschub drängt sich deshalb auf, weil die HKN von den kennzeichnungspflichtigen Unternehmen bisweilen im Rahmen von langfristigen Bezugsverträgen bereits drei bis vier Jahre im Voraus eingekauft werden. Hinzu kommt, dass sich die Umstellung auch auf die Produktegestaltung und somit die Tarif- und Preisstrukturen der Energieversorgungsunternehmen auswirken kann. Bei Unternehmen im Besitz der öffentlichen Hand müssen dabei mitunter auch politische Prozesse durchlaufen werden.
Absatz 3: Was die neuen Vorgaben zur Absicherung gegen Marktpreisschwankungen (Art. 4c) anbelangt, haben die Verteilnetzbetreiber nach Inkrafttreten der Änderung rund eineinhalb Jahre Zeit, sich der Sicherstellung der erforderlichen Elektrizitätsmengen anzunehmen. Am 31. August des Tarifjahrs 2026 müssen demnach mindestens 75 Prozent der für die Grundversorgung im Tarifjahr 2027 benötigten Elektrizitätsmengen aus der erweiterten Eigenproduktion oder bis dahin abgeschlossenen Bezugsverträgen sichergestellt sein. Für das Tarifjahr 2028 beträgt der sicherzustellende Anteil mindestens 50 Prozent, für das Tarifjahr 2029 mindestens 25 Prozent.
Ziff. III
Im Zuge der Strategie Stromnetze ist am 1. Juni 2019 bei den Artikeln 4–4c für die Dauer von ursprünglich knapp 4 Jahren eine temporäre Änderung in Kraft getreten (AS 2019 1381). Die Geltungsdauer dieser Fassung der Artikel 4–4c wurde mit der StromVV-Änderung vom 23. November 2022