Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Stromversorgungsverordnung
produktion» kann im Rahmen der Abnahmepflicht nach Artikel 15 EnG oder beliebig im freien Strommarkt abgesetzt werden. In dieser zweiten Fallkonstellation fallen sämtliche Elektrizitätsbezüge unter den reduzierten Netznutzungstarif, da sich die Gemeinschaft vollumfänglich selbst versorgt. Ob die selbst erzeugte Elektrizität direkt ins Netz eingespeist wird, oder allenfalls auch eine Zwischenspeicherung stattfindet, ist unerheblich. Aus Gründen der vollzugstechnischen Vereinfachung sind sämtliche Einspeise- und Bezugsvorgänge gleich zu behandeln. Es ist mit anderen Worten nicht dahingehend zu unterscheiden, ob der Elektrizitätsbezug direkt für den Verbrauch oder für eine Zwischenspeicherung erfolgt oder ob umgekehrt eine Elektrizitätseinspeisung aus einer Erzeugungsanlage oder einem Stromspeicher stammt. Führt die Nutzung von Speichern innerhalb einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft zu einer unverhältnismässig hohen Reduktion des Netznutzungsentgelts, kann der Bundesrat den Abschlag gemäss Absatz 1 reduzieren. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Einsatz von Stromspeichern mit einer doppelten Privilegierung einhergehen kann. Zum einen bietet sich die Chance, die Strommengen auszuweiten, für welche der reduzierte Netznutzungstarif in Anspruch genommen werden kann. Darüber hinaus sind Stromspeicher nach dem neuen Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 StromVG ihrerseits vom Netznutzungsentgelt befreit.
Nach Absatz 3 reduziert sich der Abschlag auf 15 Prozent, wenn zwar alle Erzeugungsanlagen sowie alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher auf der gleichen Netzebene, aber nicht am selben Leitungsstrang angeschlossen sind. Diese Reduktion begründet sich dadurch, dass die internen Elektrizitätsflüsse in solchen Fällen nicht ohne Inanspruchnahme einer oberliegende Spannungsebene zu einer bestimmten Verbrauchsstätte gelangen können. Dies ist aufgrund der Transformation der Spannung mit Mehrkosten verbunden.
Absatz 4 stellt klar, dass sich die Tarifreduktion nur auf die anrechenbaren Netzkosten im engeren Sinn bezieht. Die in der Aufzählung genannten besonderen Tarifbestandteile bleiben davon unberührt.
Art. 22 Abs. 3–5
Aufgrund des neuen Artikels 15b StromVG sowie der Ausführungsbestimmung in Artikel 13e und 13f der Verordnung sind die bisherigen Absätze 3–5 von Artikel 22 hinfällig.
Art. 26d
Absatz 1: Um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu garantieren, ist es wesentlich, dass die ElCom eine gewisse Kohärenz bei der Durchführung der verschiedenen Vergleiche in den Bereichen nach Artikel 22a Absatz 2 StromVG gewährleistet. Insbesondere müssen beim Vergleich der Netzkosten die Verteilnetzbetreiber mit Verteilnetzbetreibern ähnlicher struktureller Merkmale verglichen werden (Art. 19 StromVV). Dabei muss die ElCom insbesondere die in den Tarifen des Übertragungsnetzes enthaltenen und von der nationalen Netzgesellschaft vergüteten Kosten berücksichtigen, die durch den Anschluss einer Anlage zur Verstärkung des Netzes entstanden sind (Art. 15b StromVG). Für bestimmte Vergleiche kann es zudem sinnvoll sein, dass die ElCom nur bestimmten Verteilnetzbetreibern Rechnung trägt.
Um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse bei den Netzkosten zu verbessern, kann die ElCom insbesondere auch statistisch-ökonometrische Methoden für den Vergleich der gesamten Netzkosten einsetzen, um die Unterschiede zwischen den Netzbetreibern besser als über die netzebenenspezifische Kennziffern zu erfassen.
Absatz 2: Um die Entwicklung der Transparenz für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher zu quantifizieren und so zu einer angemessenen Qualität und einer erhöhten Effizienz der Leistungen beizutragen, sind die gestützt auf Artikel 22a StromVG von der ElCom erzielten Ergebnisse jährlich zu veröffentlichen.
Aus datenschutzrechtlicher Perspektive wird die ElCom ermächtigt, Personendaten im Sinne von Artikel 36 Absatz 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1) durch ein Abrufverfahren zugänglich zu machen.