Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Stromversorgungsverordnung
Höhe geschuldeten Netznutzungsentgelt bzw. zwischen den «internen» und den «extern bezogenen» Elektrizitätsflüssen unterscheiden müssen. Artikel 17e Absatz 5 StromVG erleichtert ihnen diese Aufgabe. Nach dieser Vorgabe werden die «internen Elektrizitätsflüsse», die im Kreise der Gemeinschaft zeitgleich erzeugt und abgesetzt werden, den einzelnen Endverbrauchern (und Speicherbetreibern) nach Massgabe ihrer Netzbezüge proportional gleichmässig zugeordnet. Absatz 3 präzisiert, mit welchen Arbeitsschritten die Netzbetreiber diese Vorgabe im Detail umzusetzen haben. Nach der Durchführung dieser Schritte weiss der Netzbetreiber bei jedem einzelnen Endverbraucher (und Speicherbetreiber), zu welchem Anteil seine Elektrizitätsbezüge vom reduzierten Netznutzungstarif profitieren und zu welchem Anteil nicht.
Absatz 4: Bei der Grundversorgung sind bei dieser Vereinfachung freilich nur die Netzbezüge derjenigen Endverbraucherinnen und Endverbraucher zu beachten, die auch tatsächlich in der Grundversorgung beliefert werden. Für Endverbraucher, die im freien Markt beliefert werden, sei angemerkt, dass die Netzbetreiber dem betreffenden Stromlieferanten im Rahmen der Informationsprozesse nach Artikel 8e den Anteil mitteilen müssen, welcher beim betreffenden Endverbraucher in Anwendung von Artikel 17e Absatz 5 StromVG und Absatz 3 als selbst erzeugt gilt. Auf dieser Grundlage kann der betreffende Stromlieferant seine Rechnung erstellen.
Absatz 5: Für die Erhebung des Messentgelts bedarf es im Zusammenhang mit lokalen Elektrizitätsgemeinschaften keiner Spezialregelung. Von Bedeutung sind insbesondere die Tarifobergrenzen nach Artikel 8 Absatz 2, die auf der Niederspannungsebene (Netzebene 7) im Falle der Teilnahme an einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft leicht erhöht sind (Buchstabe a Ziff. 1). Diese leichte Erhöhung trägt dem Mehraufwand Rechnung, den die Verteilnetzbetreiber im Kontext einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft zu bewältigen haben (komplexere Datenaustauschprozesse).
Was die Rechnungstellung anbelangt, seien an dieser Stelle noch zwei weitere Aspekte hervorgehoben: Erstens steht es der Gemeinschaft frei, für die Kostentragung im internen Verhältnis eine Regelung zu vereinbaren, die von der Rechnungsstellung des Netzbetreibers abweicht. Insbesondere können sie für die Bestimmung des Verteilschlüssels gemäss Absatz 3 eine andere Formel bestimmen. An den Schuldverhältnissen gegen aussen ändert dies nichts. Der Netzbetreiber kann sich mit anderen Worten stets auf die proportionale Aufteilung der gemeinschaftsinternen Elektrizitätsflüsse gemäss Artikel 17e Absatz 5 StromVG und Absatz 3 berufen. Zweitens können sowohl der Netzbetreiber als auch die lokale Elektrizitätsgemeinschaft zur weiteren Vereinfachung des Prozesses verlangen, dass die Rechnungsstellung konsolidiert, aber transparent aufgeschlüsselt, direkt zuhanden des Vertreters der Gemeinschaft erfolgt (Art. 17e Abs. 6 StromVG).
Art. 19h Reduktion des Netznutzungstarifs
Nach Artikel 17e Absatz 3 StromVG können die Endverbraucher (und Speicherbetreiber) einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft für die «internen Elektrizitätsflüsse», sprich für die Strommengen, die im Kreise der Gemeinschaft erzeugt und zeitgleich in dieser abgesetzt werden, einen Abschlag auf dem sonst üblichen Netznutzungstarif in Höhe von maximal 60 Prozent beanspruchen.
Absatz 1 bringt zum Ausdruck, dass sich dieser Abschlag auf 30 Prozent beläuft und am jeweiligen Standardtarif auszumessen ist.
Absatz 2 konkretisiert die Umsetzung des Abschlags. Aus vollzugstechnischen Gründen werden lediglich die Summe der Ein- und Ausspeisungen aller Teilnehmer der Gemeinschaft betrachtet. Dabei gibt es zwei Fallkonstellationen. Zumeist wird die Gemeinschaft insgesamt mehr Elektrizität aus dem Netz beziehen, als sie in dieses einspeist. Die ins Netz eingespeisten Mengen werden dabei vollumfänglich als «interne Elektrizitätsflüsse» behandelt, die zur Reduktion des Netznutzungstarifs berechtigen.
Spiegelbildlich dazu steht das Gebot, die intern erzeugte Elektrizität auch intern abzusetzen (Art. 19f Abs. 2). Bei einem hohen Potenzial an eigener Erzeugungsleistung ist es indes auch möglich, dass die Gemeinschaft mehr Elektrizität ins Netz einspeist, als sie aus diesem bezieht. Die «Überschuss-