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Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 8 Seiten

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Internationaler Austausch von Lohndaten «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 20 Verfahren

1Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz ist das Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

2Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.

8. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 21

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11 SR 313.0