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Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 8 Seiten
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Internationaler Austausch von Lohndaten «%ASFF_YYYY_ID»
3. Abschnitt: Vom Ausland übermittelte Informationen betreffend Lohndaten
Art. 6 Verwendung der schweizerischen Steueridentifikationsnummer für
natürliche Personen
Muss die zuständige Behörde eines Partnerstaates im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs betreffend Lohndaten die schweizerische Steueridentifikationsnummer einer natürlichen Person übermitteln, so verwendet sie die AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung der betreffenden Person.
Art. 7 Aufgaben der ESTV
1Die ESTV leitet Informationen, die ihr andere Partnerstaaten übermittelt haben, zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts den kantonalen Steuerbehörden weiter, die für die Festsetzung und Erhebung der in den Anwendungsbereich des anwendbaren Vertrags fallenden Steuern zuständig sind.
2Sie weist diese Behörden auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Vertrags hin.
3Sie leitet die von einem anderen Staat automatisch übermittelten Informationen an andere schweizerische Behörden, für die die Informationen von Interesse sind, weiter, sofern dies nach dem anwendbaren Vertrag zulässig und nach schweizerischem Recht vorgesehen ist. Sie holt gegebenenfalls die Zustimmung der zuständigen Behörde des informierenden Partnerstaates ein.
Art. 8 Verfahren
1Sieht der anwendbare Vertrag die Meldung einer Steueridentifikationsnummer vor, so melden die kantonalen Steuerbehörden der ESTV jährlich spätestens zwei Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres die AHV-Nummern der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.
2Die ESTV ordnet die vom Partnerstaat automatisch übermittelten Informationen aufgrund dieser Meldungen sowie nötigenfalls aufgrund weiterer gemäss dem anwendbaren Vertrag zur Identifikation erforderlicher Angaben den Kantonen zu.
3Sie macht die vom Partnerstaat automatisch übermittelten Informationen den Steuerbehörden, die zur Festsetzung und Erhebung der in den Geltungsbereich des Vertrags fallenden Steuern zuständig sind, im Kanton, in dem die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig ist, im Abrufverfahren zugänglich.
4Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörde haben nur dann auf diese Informationen Zugriff, wenn sie eine Zwei-Faktor-Authentifizierung nutzen und einer