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Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 8 Seiten

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Internationaler Austausch von Lohndaten «%ASFF_YYYY_ID»

der Faktoren ein physisches, eindeutiges und fälschungssicheres Identifikationsmerkmal ist.

4. Abschnitt: Informations- und Aufbewahrungspflicht der Arbeitgeber

Art. 9 Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmern

Die Arbeitgeber müssen die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder spätestens am 28. Februar des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an einen Partnerstaat übermittelt werden, informieren über:

a. den anwendbaren Vertrag und dessen Inhalt, insbesondere die aufgrund dieses Vertrags auszutauschenden Informationen;

b. den Partnerstaat, an den die Informationen übermittelt werden;

c. die gestützt auf den anwendbaren Vertrag zulässige Verwendung der Informationen;

d. die Rechte der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20205 (DSG) und diesem Gesetz.

Art. 10 Aufbewahrungspflicht

Die Arbeitgeber müssen die zur Erfüllung der Pflichten nach den anwendbaren Verträgen und nach diesem Gesetz erstellten Unterlagen und eingeholten Belege gemäss den Vorgaben von Artikel 958f des Obligationenrechts6 aufbewahren.

5. Abschnitt: Datenschutz

Art. 11 Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1In Bezug auf die von den Arbeitgebern gesammelten Informationen und deren Übermittlung an die zuständige Behörde des Partnerstaates stehen den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber den Arbeitgebern die Rechte nach dem DSG7 zu

2Übermitteln die kantonalen Steuerbehörden aufgrund des anwendbaren Vertrags Informationen an einen Partnerstaat oder an die ESTV, so stehen den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Rechte nach dem kantonalen Datenschutzgesetz oder gegebenenfalls der anwendbaren interkantonalen Vereinbarung gegenüber den kantonalen Steuerbörden zu.

5 SR 235.1

6SR 220

7 SR 235.1