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Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 8 Seiten

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Internationaler Austausch von Lohndaten «%ASFF_YYYY_ID»

2. Abschnitt: An den Partnerstaat zu übermittelnde Informationen betreffend Lohndaten

Art. 3 Pflichten des Arbeitgebers

1Der Arbeitgeber muss der kantonalen Steuerbehörde jährlich die Informationen betreffend Lohndaten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer (DBG) übermitteln, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag den internationalen automatischen Austausch von Informationen betreffend diese Daten vorsieht.

2Diese Pflicht verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Löhne ausbezahlt wurden.

Art. 4 Aufgaben der kantonalen Steuerbehörden

1Sieht der anwendbare Vertrag vor, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) dem Partnerstaat Informationen betreffend Lohndaten übermittelt, so übermitteln die kantonalen Steuerbehörden die im anwendbaren Vertrag bezeichneten Informationen jährlich spätestens zwei Monate vor dem im anwendbaren Vertrag für den Informationsaustausch vorgesehenen Datum elektronisch an die ESTV.

2Sieht der anwendbare Vertrag vor, dass die kantonalen Steuerbehörden die Daten direkt an die ausländische Behörde übermitteln, so übermitteln die kantonalen Steuerbehörden die im anwendbaren Vertrag bezeichneten Informationen, die sie von den Arbeitgebern erhalten haben, innerhalb der im anwendbaren Vertrag festgelegten Frist an die zuständige Behörde des Partnerstaates.

Art. 5 Aufgaben der ESTV

1Die ESTV übermittelt die von den kantonalen Steuerbehörden nach dem anwendbaren Vertrag an sie übermittelten Informationen innerhalb der im anwendbaren Vertrag festgelegten Frist an die zuständige Behörde des Partnerstaates.

2Sie weist die zuständige Behörde des Partnerstaates auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Vertrags hin.

3Sieht der anwendbare Vertrag vor, dass die im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs übermittelten Informationen für andere Zwecke als für Steuerzwecke verwendet werden dürfen, sofern die zuständige Behörde des Partnerstaates, der die Informationen übermittelt hat, dieser Verwendung zustimmt, so erteilt die ESTV die Zustimmung nach entsprechender Prüfung.

4Sollen die Informationen an Strafbehörden weitergeleitet werden, so erteilt die ESTV die Zustimmung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.

3 SR 642.11