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Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 8 Seiten
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Internationaler Austausch von Lohndaten «%ASFF_YYYY_ID»
3Das kantonale Recht kann vorsehen, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber der kantonalen Steuerbehörde ausschliesslich das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen können, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden.
4Gegenüber der ESTV können die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausschliesslich das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden. Sofern die Übermittlung der Daten für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Nachteile zur Folge hätte, die ihnen mangels rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können, stehen ihnen die Ansprüche nach Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19688 zu.
Art. 12 Verfahren
1Werden die der zuständigen Behörde eines Partnerstaates übermittelten Informationen infolge eines rechtskräftigen Entscheids berichtigt, so muss der Arbeitgeber die berichtigten Informationen der kantonalen Steuerbehörde übermitteln.
2Die kantonale Steuerbehörde leitet die berichtigten Informationen gemäss dem anwendbaren Vertrag an die zuständige Behörde des Partnerstaates oder an die ESTV weiter, die sie an die zuständige Behörde des Partnerstaates weiterleitet.
6. Abschnitt: Organisation und Verfahren
Art. 13 Aufgaben der ESTV
1Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der Bestimmungen über den automatischen Austausch von Lohndaten in Steuersachen, die im anwendbaren Vertrag und in diesem Gesetz enthalten sind.
2Sie erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheide, die für die Anwendung notwendig sind.
3Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben und verlangen, dass gewisse Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden.
4Sie kann Weisungen erlassen.
Art. 14 Datenbearbeitung
1Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Verträgen und diesem Gesetz die erforderlichen Personendaten bearbeiten, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Personendaten: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen in Steuersachen.
2Sie kann die AHV-Nummer für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Verträgen und diesem Gesetz systematisch verwenden.