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Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 8 Seiten
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Internationaler Austausch von Lohndaten «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 15 Informationssystem
1Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Personendaten, die sie gestützt auf die anwendbaren Verträge und dieses Gesetz erhalten hat: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen in Steuersachen.
2Die Daten dürfen nur durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ESTV oder durch von der ESTV kontrollierte Fachpersonen bearbeitet werden.
3Das Informationssystem dient der ESTV zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Verträgen und diesem Gesetz. Es darf namentlich verwendet werden, um:
a. Informationen nach Massgabe der anwendbaren Verträge und des schweizerischen Rechts zu empfangen und weiterzuleiten;
b. Rechtsverfahren im Zusammenhang mit den anwendbaren Verträgen und diesem Gesetz zu bearbeiten;
c. verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken;
d. Amts- und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten;
e. die Begehung von Steuerdelikten zu bekämpfen;
f. Statistiken zu erstellen.
4Um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten ergreift die ESTV die gemäss dem DSG9 erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen, insbesondere in Bezug auf den Aufbau und den Betrieb des Informationssystems sowie die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen.
5Das Informationssystem der ESTV wird als eigenständiges Informationssystem auf der Plattform des Bundesamts für Informatik und Telekommunikation im Auftrag der ESTV betrieben. Es kann mit den Informationssystemen anderer Organisationseinheiten der ESTV zum Austausch von Stammdaten vernetzt werden, sofern in diesen Informationssystemen die gleichen Daten bearbeitet werden und die Vernetzung für eine effiziente Datenbearbeitung notwendig ist.
6Die ESTV vernichtet die Daten spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie diese erhalten hat.
7Sie kann den kantonalen Steuerbehörden, denen sie gemäss Artikel 7 Absatz 1 Informationen weiterleitet, einen Zugriff im Abrufverfahren auf die Daten im Informationssystem gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
8Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörden haben nur dann auf diese Informationen Zugriff, wenn sie eine Zwei-Faktor-Authentifizierung nutzen und einer der Faktoren ein physisches, eindeutiges und fälschungssicheres Identifikationsmerkmal ist.
9Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.