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Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 8 Seiten
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Internationaler Austausch von Lohndaten «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 16 Auskunftspflicht
1Der ESTV müssen auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen erteilen, die für die Umsetzung der anwendbaren Verträge und dieses Gesetzes relevant sind:
a. die kantonalen Steuerbehörden;
b. die Arbeitgeber.
2Die Verjährungsfrist nach Artikel 3 Absatz 2 gilt sinngemäss.
Art. 17 Geheimhaltungspflicht
1Wer mit dem Vollzug eines anwendbaren Vertrags und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren.
2Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a. bei der Übermittlung von Informationen und bei Bekanntmachungen nach dem anwendbaren Vertrag und diesem Gesetz;
b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die das EFD ermächtigt hat, im Einzelfall amtliche Auskünfte bei den mit dem Vollzug des anwendbaren Vertrags und dieses Gesetzes betrauten Behörden einzuholen;
c. soweit der anwendbare Vertrag die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht zulässt und im schweizerischen Recht eine gesetzliche Grundlage für diese Aufhebung besteht.
Art. 18 Elektronische Verfahren
1Die kantonalen Steuerbehörden und die ESTV tauschen die in den anwendbaren Verträgen und diesem Gesetz vorgesehenen Informationen auf elektronischem Weg aus.
2Sie stellen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicher.
7. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 19 Verletzung der Pflichten des Arbeitgebers
1Mit Busse wird bestraft, wer einer Pflicht nach Artikel 3 Absatz 1 oder 16 Absatz 1, Buchstabe b trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt.
2Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken.
3Fällt die Verletzung der Pflichten des Arbeitgebers gleichzeitig unter die Strafbestimmungen dieses Artikels und von Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe b DBG10, so ist nur die letztgenannte Bestimmung anwendbar.
10 SR 642.11