Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 10 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht

VBBo

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3

Die Aktivität der Bodenlebewesen ist für die ökologischen Funktionen des Bodens (Lebensraum-, Regulierungs- und Produktionsfunktion) ausschlaggebend. Die Bodenbiodiversität ist für die Bereitstellung von Nährstoffen, den Abbau von Schadstoffen und für die Bodenbildung sehr wichtig. Der Erhalt der Bodenbiodiversität ist deshalb ein zentrales Anliegen des Bodenschutzes.

Nach dem bestehenden Artikel 2 Absatz 1 gilt Boden dann als fruchtbar, wenn (unter anderem) «die biologisch aktive Lebensgemeinschaft» für den jeweiligen Standort typisch ist. Da eine Lebensgemeinschaft definitionsgemäss immer biologisch aktiv ist, wird neu die Formulierung vorgeschlagen, dass «die Vielfalt, Biomasse und Aktivität der Bodenorganismen» für den Standort typisch sein soll, damit ein Boden als fruchtbar bewertet wird.

Mit dem Einschub in Artikel 2 Absatz 3 wird zusätzlich präzisiert, dass unter «biologischen Belastungen» sämtliche langfristigen negativen Veränderungen der Vielfalt, Biomasse oder Aktivität der Bodenorganismen zu verstehen sind, die zu einer Belastung des Bodens, d.h. einer relevant nachteiligen Abnahme der Bodenfruchtbarkeit, führen. Bisher waren vorwiegend Belastungen infolge von gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen gemeint, übrige biologische Belastungen waren nicht aufgeführt. Neu kommen auch langfristige Veränderungen der Vielfalt, Biomasse oder Aktivität der Bodenorganismen hinzu, zum Beispiel durch Luftschadstoffe oder bestimmte Nutzungen.

Mit den vorgeschlagenen Anpassungen wird präzisiert, welche konkreten bodenbiologischen Parameter für die Kantone im Hinblick auf den Vollzug der VBBo relevant und messbar sind. Der Vollzug erfolgt analog zum chemischen Bodenschutz (insb. Art. 3, 4 und 5).

4.2 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4bis

Die organische Bodensubstanz (OBS) spielt eine grundlegende Rolle für die Bodenstruktur und -stabilität, für die Wasserspeicherkapazität des Bodens, für die Biodiversität und als Nährstoffquelle für Pflanzen. Damit ist sie zentral für die Gewährleistung der ökologischen Funktionen des Bodens (Regulierungs-, Lebensraum- und Produktionsfunktion) und eine unverzichtbare Komponente für die langfristige Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.

Der Verlust von organischer Bodensubstanz, insbesondere in landwirtschaftlich genutzten und städtischen Böden, ist eine der wichtigsten Bodenbelastungen in der Schweiz. Die OBS besteht zu mehr als 50 Prozent aus Kohlenstoff (C) und ist daher auch direkt relevant für das Klima: Je nach Art der Bodenbewirtschaftung kann die OBS erhalten (C-Speicher), verloren (C-Quelle) oder erhöht (C-Senke, C-Sequestrierung) werden.

Mit Beschluss vom 29. März 2023 zum Postulat 19.3639 Bourgeois «Kohlenstoffsequestrierung in Böden» beauftragt der Bundesrat das UVEK (BAFU) und das WBF (BLW) verschiedene Massnahmen (u.a. rechtliche Verankerung der Erhaltung der organischen Bodensubstanz, Etablierung von Referenzwerten, Erstellen eines Beratungstools für Landwirtschaftsbetriebe, Entscheidungshilfe für den Umgang mit organischen Böden) bis 2027 umzusetzen. Der Postulatsbericht hält fest, dass ein optimaler Gehalt an OBS die CO2-Emissionen eindämmt, die Bodenqualität verbessert, die Biodiversität fördert, das Klima schützt und zur Nahrungsmittelproduktion beiträgt.2

Die Erwähnung des standorttypischen Gehalts an OBS in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a trägt der hohen Bedeutung der OBS für die Bodenfruchtbarkeit Rechnung.

Die OBS kann, wie auch die anderen Bodeneigenschaften, je nach Nutzungsart, Standorteigenschaften (Klima, Geologie, Landform, etc.) und weiteren Bedingungen variieren. Daher ist der Gehalt an OBS für jeden Standort eine spezifische, messbare Grösse.

2 Speicherung von organischem Kohlenstoff in Böden zur Begrenzung der CO2-Emissionen und Erhaltung der Bodenqualität (admin.ch); Postulatsbericht, Kapitel 5.