Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 10 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht

VBBo

gewährleistet ist3. Falls Substanzen gemessen werden, für die keine Grenzwerte in den Anhängen aufgelistet sind, müssen die Kantone die Bodenbelastung im Einzelfall beurteilen (Art. 5 Abs. 2 und 3 VBBo).

Die Absätze 2 und 3 spezifizieren, was Kantone und Bund unternehmen müssen, wenn die Verordnung für einen Stoff, mit dem ein Boden belastet ist, keine Richt-, Prüf- oder Sanierungswerte vorgibt. Die neue Formulierung konkretisiert, welche Werte die Kantone herleiten müssen, falls eine Bodenbelastung die Bodenfruchtbarkeit, bzw. die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen gefährdet. Diese verbesserte rechtliche Verpflichtung der Einzelfallbeurteilung stärkt und harmonisiert den Vollzug. Zur Herleitung dieser Werte sowie zur Beurteilung und Gefährdungsabschätzung schadstoffbelasteter Böden hat das BAFU mehrere Unterlagen veröffentlicht.4

Das BAFU wird heute nur beratend und auf Anfrage der Kantone beigezogen: Ein schweizweit einheitlicher Vollzug ist damit nur bedingt gewährleistet. Die neu gefassten Absätze 2 und 3 in Artikel 5 machen das Erfordernis der Zustimmung des BAFU zu den hergeleiteten Werten obligatorisch und sind analog zu Anhang 1 Absatz 1 AltlV formuliert. Die Pflicht des BAFU betreffend Beratung der Kantone ist implizit in der Pflicht zur Zustimmung enthalten und im unveränderten Artikel 12 Absatz 1 explizit formuliert. Damit ist sichergestellt, dass das BAFU über alle einzelfallweisen Herleitungen von Werten durch die Kantone informiert ist, diesen zustimmt und einen schweizweit einheitlichen Vollzug unterstützen kann.

Indem die Ergebnisse der einzelfallweisen Gefährdungsabschätzungen und die Herleitung der Grenzwerte auf eine geeignete Art allen zuständigen Vollzugsbehörden zur Verfügung gestellt werden, können Doppelspurigkeiten und unnötige Kosten vermieden werden. Aus diesem Grund wird Artikel 5 Absatz 4 ergänzt, wonach das BAFU eine Liste über die in Einzelfällen festgelegten Werte führt und diese für die Kantone zugänglich macht. Sofern sich aus der Liste allgemeingültige Richt-, Prüf- und Sanierungswerte für chemische Bodenbelastungen ableiten lassen, können sie in die Anhänge der Verordnung integriert werden.

4.5 Anhang 1 und 2

Die Grenzwerte der VBBo stammen aus dem Jahr 1998 und müssen angesichts des wissenschaftlichen Fortschritts aktualisiert werden. Darüber hinaus gibt es Bedarf zur Harmonisierung der VBBo, AltlV und VVEA. Anhänge 1 und 2 VBBo definieren Richt-, Prüf- und Sanierungswerte für anorganische (Anhang

1) und für organische (Anhang 2) Schadstoffe im Boden. Die Prüf- und Sanierungswerte werden für Nutzungsarten (Prüfwerte), z.B. für den Nahrungspflanzenanbau, und Nutzungskategorien (Sanierungswerte), z.B. als Haus- und Familiengärten, festgelegt.

In den Ziffern 12 und 13 des Anhangs 1 werden Prüf- und Sanierungswerte für Quecksilber aufgenommen. Ziffer 12 definiert einen Prüfwert von 0.5 mg pro kg Trockensubstanz Boden für Nahrungs- und Futterpflanzenanbau und 2 mg pro kg Trockensubstanz Boden für Nutzungen mit möglicher direkter Bodenaufnahme. Ziffer 13 gibt einen Sanierungswert von 2 mg pro kg Trockensubstanz Boden für Haus- und Familiengärten sowie Kinderspielplätze und 20 mg pro kg Trockensubstanz Boden für Landwirtschaft und Gartenbau vor. Gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 der geltenden VBBo werden diese Werte in der Praxis bereits angewendet.

Als erster Schritt der notwendigen Harmonisierung zwischen VBBo, AltlV und VVEA werden die Liste und die Masseinheiten der PCBs, Dioxine und Furane in der VBBo aktualisiert. Konkret werden dazu folgende Anpassungen im Anhang 2 gemacht: Die aktuell gültige Fassung der Ziffer 11 in Anhang 2 listet Richt-, Prüf- und Sanierungswerte für polychlorierte Dibenzodioxine und -furane auf. Neu werden jene Kongenere der PCB hinzugezählt, deren räumliche Struktur ähnlich zu jener der Dioxine ist. Diese Gruppe der so genannten dioxin-like PCB (dl-PCB) umfasst 12 einzelne Substanzen, deren toxische Wirkung mit jener der Dioxine vergleichbar ist. Durch den Zusammenzug zur Gruppe der Dioxine wird dies adäquat berücksichtigt. In Europa werden die Dioxine und dl-PCB in der Regel ebenfalls zusammen betrachtet, z.B. im Kontext der öffentlichen Gesundheit und Ernährung5. Die Verordnung des EDI

3 Vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/boden/publikationen-studien/publikationen/erlaeuterungen-verordnung-belastungen-bodens-vbbo.html (Abb. 2).

4 U.a. Gefährdungsabschätzung und Massnahmen bei schadstoffbelasteten Böden.

5 Vgl. https://www.efsa.europa.eu/en/topics/topic/dioxins-and-pcbs Fehler! Linkreferenz ungültig..