Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 10 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht
VBBo
4.3 Artikel 4
In Artikel 4 wird ein neuer Absatz 1 über Hinweiskarten zu Bodenbelastungen eingefügt, sodass die bisherigen Absätze 1 bis 3 von Artikel 4 nun zu dessen Absätzen 2 bis 4 werden.
Viele Böden sind chemisch belastet, zum Beispiel in Siedlungsgebieten, entlang stark befahrener Strassen und in Rebbergen. Von stark belasteten Böden kann eine Gefährdung für Menschen, Tiere und Pflanzen ausgehen.
Wenn bei Bauvorhaben in den Boden eingegriffen wird, muss unter anderem geklärt werden, ob der vom Eingriff betroffene Boden chemische Belastungen aufweist. So wird gewährleistet, dass belasteter abgetragener Boden frühzeitig erkannt und nicht auf unbelasteten Flächen auf- oder eingebracht wird, sondern rechtskonform entsorgt wird. Artikel 7 Absatz 1 VBBo verlangt, dass mit abgetragenem Boden so umgegangen wird, dass dieser wieder als Boden verwendet werden kann. Artikel 7 Absatz 2 verlangt, dass abgetragener Ober- und Unterboden, sofern er wieder als Boden verwendet werden soll (z.B. für Rekultivierungen oder Terrainveränderungen), den vorhandenen Boden chemisch oder biologisch nicht zusätzlich belastet.
Hinweiskarten auf Bodenbelastungen sind daher bewährte Hilfsmittel für den Vollzug, die in einigen Kantonen wie z.B. Aargau, Basel-Landschaft, Sankt Gallen, Solothurn, Thurgau und Zürich bereits eingesetzt werden, etwa um die Verschleppung belasteter Böden zu vermeiden (Artikel 7 Absatz 2 VBBo). Es besteht heute aber keine Verpflichtung im Bundesrecht für die Erstellung von Hinweiskarten über feststehende oder mit hoher Wahrscheinlichkeit vermutete Bodenbelastungen, was vielen Kantonen den Vollzug erschwert.
Mit einem neuen Absatz 1 von Artikel 4 wird diese Pflicht eingeführt. Ziel ist eine besser zugängliche und effizientere Früherkennung von Risiken und die Stärkung des kantonalen Vollzugs. In der Karte werden sowohl Belastungen über den (tieferen) Richtwerten als auch Belastungen über den (höheren) Prüfwerten für Gefährdungsabschätzungen bei verschiedenen Nutzungen aufgeführt. Diese beiden Kategorien müssen in der Karte jedoch nicht zwingend unterschieden werden. Die Karte zeigt mindestens, ob eine Belastung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder nicht, unabhängig wie hoch die Belastung ist oder sein könnte. Das gibt den Kantonen Hinweise, dass sie in den entsprechenden Gebieten Abklärungen vornehmen müssen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie 9 Abs. 1 VBBo). Da gemäss Artikel 18 VVEA die Verwertung abgetragenen Bodens an die Bedingung der Einhaltung der Richtwerte geknüpft ist, müssen auch Belastungen über den Richtwerten berücksichtigt werden, und nicht nur jene über den höheren Prüfwerten. Somit kommt diese Anpassung neben dem Bodenschutz auch dem Vollzug des Abfallrechts zugute und fördert potentiell die Kreislaufwirtschaft.
Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der Hinweiskarten, welche sowohl präzis verortete Messresultate wie auch Expertenwissen und -einschätzungen enthalten. Die Hinweiskarten sind somit ein verwaltungsinternes Vollzugswerkzeug. Artikel 4 Absatz 3 (neu Abs. 4) gilt nur für die generellen Ergebnisse der Überwachung, nicht aber für die unter Umständen parzellenscharfen Hinweiskarten des neuen Absatzes 1.
4.4 Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4
Chemische Bodenbelastungen werden durch die zuständigen Vollzugsbehörden von Bund und Kantonen beurteilt (Art. 5 Abs. 1 VBBo). Um diese Beurteilung vorzunehmen, stützen sie sich auf die Richt-, Prüf- und Sanierungswerte für chemische Bodenbelastungen in den Anhängen 1 und 2 der VBBo. Schadstoffkonzentrationen unter dem Richtwert werden dabei als geringfügig angesehen, d.h. der Boden gilt rechtlich als ‘chemisch unbelastet’; insoweit werden keine Vollzugsmassnahmen ausgelöst, ausser wenn die Bodenbelastungen deutlich ansteigen. Schadstoffkonzentrationen über dem Richtwert gelten hingegen als chemische Belastungen, weil dann die Bodenfruchtbarkeit langfristig nicht mehr