Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/28: Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
Übersicht
Die Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)» wurde in der Volksabstimmung vom 3. März 2024 mit 58,25 Prozent der Stimmen und der Mehrheit der Kantone angenommen. Die Vorlage sieht einerseits die Umsetzung der Initiative und die Koordination mit anderen Sozialversicherungen vor. Andererseits werden Varianten für die Finanzierung der 13. Altersrente der AHV vorgeschlagen.
Ausgangslage
Die Volksinitiative legt fest, dass Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente der Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHV) Anspruch auf einen jährlichen Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels ihrer jährlichen Rente haben. Der Anspruch entsteht spätestens mit Beginn des zweiten Kalender- jahres, das der Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände folgt, also am 1. Januar 2026. Dieser jährliche Zuschlag soll weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen noch zum Verlust des Anspruchs darauf führen. Der Anspruch entsteht direkt gestützt auf den Verfassungstext. Re- gelungsbedarf besteht jedoch hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten und der Koordination mit an- deren Sozialversicherungen. Insbesondere muss gesetzlich geregelt werden, dass bei der Prüfung auf Anspruch auf Ergänzungsleistungen und der Berechnung ihrer Höhe der Zuschlag auf die Al- tersrente nicht miteinbezogen wird.
Die neue Verfassungsbestimmung (Art. 197 Ziff. 12 BV) sagt nichts über die Finanzierung der 13. Al- tersrenten aus. Für die Deckung der Kosten, die der neue Zuschlag verursachen wird, ist eine zu- sätzliche Finanzierung jedoch notwendig, weil die AHV und der Bund die zusätzlichen Kosten nicht mit den bisherigen Einnahmequellen decken können. Die beiden Aspekte der Umsetzung und der Finanzierung werden in zwei separaten Vorlagen vorgelegt.
Inhalt der Vorlage
Mit dieser Vorlage sieht der Bundesrat vor, gesetzliche Bestimmungen zur Umsetzung der Initiative ins Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufzunehmen. Die
13. Altersrente soll einmal jährlich anteilsmässig an Personen ausbezahlt werden, welche jeweils im Dezember Anspruch auf eine Altersrente haben. Die Höhe der monatlichen Altersrenten wird durch diesen Zuschlag nicht beeinflusst. Im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hin- terlassenenversicherung (ELG) soll zudem im Sinne der Initiative geregelt werden, dass die 13. Al- tersrente nicht in die anrechenbaren Einnahmen miteinbezogen wird.
Die finanzielle Lage von AHV und Bundeshaushalt bedingen umgehende Massnahmen, um die zu- sätzlichen Ausgaben aufgrund der 13. Altersrenten zu finanzieren. Für die Finanzierung der Ausga- ben der AHV werden zwei verschiedene Varianten vorgeschlagen: Eine Variante sieht eine Erhö- hung der Beiträge an die AHV vor, die andere eine Kombination von einer Erhöhung der Beiträge und einer Erhöhung der Mehrwertsteuer. Gemäss geltendem Recht leistet der Bund einen Beitrag an die AHV in der Höhe von 20,2 Prozent ihrer Ausgaben. Dieser Beitrag soll vorübergehend, bis zur nächsten AHV-Reform, auf 18,7 Prozent der Ausgaben gesenkt werden. Um den tieferen Bun- desbeitrag auszugleichen werden ebenfalls zwei Varianten vorgeschlagen: Eine Variante sieht vor, die daraus entstehenden Fehlbeträge dem Vermögen der AHV zu belasten, die andere, weitere Einnahmen durch die gleiche Finanzierungsquelle wie für die AHV zu erzielen, nämlich durch eine zusätzliche Erhöhung der Beiträge oder durch eine Kombination der Erhöhung der Beiträge und der Mehrwertsteuer. Während die Anpassung des Bundesbeitrags an die AHV und der Beitragssätze mit einer Gesetzesänderung umgesetzt werden können, bedarf die Anpassung der Mehrwertsteu- ersätze einer Verfassungsänderung.