Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/28: Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) · 42 Seiten
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1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
1.2.1 Umsetzung
Der Initiativtext verlangt, dass die Berechtigten jedes Jahr einen Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels ihrer jährlichen Rente erhalten. Wie der Anspruch erfüllt, respektive wann und in welcher Form der genannte Zuschlag ausbezahlt werden soll, ist nicht in der Bundesverfassung festgelegt. Mit dem Zweck des neuen Verfassungsartikel sind sowohl eine jährliche als auch eine monatliche Auszahlung vereinbar. Der Kurztitel der Initiative weist mit dem Begriff 13. AHV-Rente auf eine jährliche Auszahlung hin. Auch für die Meinungsbildung der abstimmenden Bürgerinnen und Bürger soll dieser Ausdruck eine wichtige Rolle gespielt haben. Ein Vorteil für die Berechtigten besteht insbesondere darin, dass mit der 13. Altersrente die zahlreichen Rechnungen gegen Ende des Jahres beglichen werden können und dass eine einmalige Auszahlung einen grösseren Effekt für die einzelnen Personen hat. Für die Umsetzung ist eine jährliche Auszahlung hinsichtlich der Koordi- nation mit den Ergänzungsleistungen ebenfalls einfacher, weil eine klare Trennung zwischen der monatlichen Altersrente, welche in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen wird, und des Zuschlags der 13. Altersrente, welcher nicht einbezogen wird, besteht. Die 13. Altersrente, die durch die Verfassungsänderung neu ausbezahlt werden wird, soll deshalb einmal jährlich am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt werden. Damit wird dem Willen der Abstimmenden am besten gerecht. Diese Lösung entspricht auch der Forderung der am 14. März 2024 im Ständerat eingereichten Motion Stark 24.3221 «13. AHV-Rente einmal pro Jahr auszahlen», welche, sollte sie angenommen werden, den Bundesrat be- auftragen würde, die vom Volk beschlossene 13. AHV-Rente einmal pro Jahr im November oder Dezember auszuzahlen.
1.2.2 Finanzierung
Angesichts der Finanzperspektiven von AHV und Bund muss die Finanzierung der 13. Altersrente so schnell wie möglich geregelt werden, damit die AHV nicht bereits kurz nach Inkrafttreten des Anspruchs in Schieflage gerät und damit die Belastung für den Bund in Grenzen gehalten werden kann (siehe vorne Ziff. 1.1). Deshalb beinhaltet die Vorlage sowohl die Umsetzung der 13. Altersrente als auch ihre Finanzierung.
Die AHV wird zu rund drei Vierteln mit den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgebenden finanziert. Der aktuelle Beitragssatz beträgt 8,7 Prozent für Arbeitnehmende und Arbeitgebende; die Beiträge von Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden in Abhängigkeit ihres Status und Einkommens/Vermögens festgelegt. Daneben steuert der Bund einen Anteil bei, der sich auf 20,2 Prozent der Ausgaben der AHV beläuft (Art. 103 AHVG). Diesen Beitrag finanziert der Bund hauptsächlich aus allgemeinen Bundesmitteln. Zu den allgemeinen Bundesmitteln gehören hauptsächlich die Einnahmen aus der direkten Bundessteuer und aus der Mehrwertsteuer. Zusätzlich fliessen 1,4 Prozent Mehrwertsteuer (sog. Demografieprozent, sowie 0,4 % durch die Reform AHV 21 eingeführt) und der Ertrag der Spielbankenabgabe direkt in die AHV. Hinzu kommt der Ertrag aus der Anlage des Kapitals der AHV und aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
Für die Finanzierung der 13. Altersrenten steht das rasche Aktivieren neuer Einnahmen bei möglichst geringen negativen volkswirtschaftlichen Auswirkungen im Vordergrund. Dazu sollen die aktuellen Einnahmequellen der AHV stärker genutzt werden. Es wird eine Erhöhung der Beitragssätze oder der Beitragssätze und der Mehrwertsteuer vorgeschlagen. Gleich- zeitig soll der Beitrag des Bundes von 20,2 Prozent an die Ausgaben der AHV aufgrund der schlechten Finanzaussichten vorübergehend, bis zur nächsten AHV-Reform, gesenkt werden. Damit soll vermieden werden, dass sich die strukturellen Defizite im Bundeshaushalt aufgrund der 13. Altersrenten im Umfang von rund 800 bis 950 Millionen Franken pro Jahr vergrössern, bis eine Folgelösung in Kraft ist. Der fehlende Finanzierungsanteil für die 13. Altersrente, der sich aus dem fehlenden Bundesanteil für die AHV ergibt, soll anderweitig gedeckt werden, entweder durch eine (zusätzliche) Erhöhung der Beitragssätze oder der Mehrwertsteuer oder durch das Vermögen der AHV. Letzteres hätte zur Folge, dass der Finan- zierungsbedarf der 13. Altersrente nicht vollständig gedeckt werden könnte.
Die einzigen Finanzierungsquellen, die durch eine Gesetzesänderung geändert werden können, sind der Beitragssatz und die Höhe des Bundesbeitrags an die AHV. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer erfordert eine Änderung der Bundesverfas- sung und muss Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden (obligatorisches Referendum, Art. 140 BV). Wenn die Mehrwertsteuer per 2026 erhöht werden soll, müsste die Volksabstimmung spätestens im September 2025 stattfinden. Insbesondere für die Wirtschaft wäre die Zeit für die Umsetzung sehr knapp. Die Einführung neuer Einnahmequellen des Bundes wie zum Beispiel eine Finanzmarkttransaktionssteuer (vgl. Postulat 21.3440 Rieder vom 19.03.2021) oder eine nationale Erbschaftssteuer (vgl. Postulat 24.3376 Graf vom 15.03.2024) würden deutlich mehr Zeit bedürfen; solche wür- den vertiefte Abklärungen zur konkreten Ausgestaltung erfordern. Zudem wäre in jedem Fall eine Änderung der Bundes- verfassung und gegebenenfalls die Schaffung eines operativen Verfahrens notwendig. Sie sind deshalb nicht kurzfristig realisierbar. Unabhängig von ihren Vor- und Nachteilen sind diese Optionen angesichts des dringenden Handlungsbedarfs im Rahmen der Regelung einer Finanzierung der 13. Altersrente nicht weiterverfolgt worden. Für die Finanzierung der
13. Altersrente ebenfalls ungeeignet ist eine Erhöhung des allgemeinen Referenzalters. Die Ablehnung der Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)»5 an der Abstimmung vom 3. März 2024 durch 74,7 Prozent der Stimmen und aller Kantone lässt erwarten, dass eine deutliche Referenzaltererhöhung mit sofortiger Wirkung aktuell nicht mehrheitsfähig wäre. Im Rahmen der nächsten Reform für die Zeit nach 2030 (vgl. Ziff. 1.1.2) sollen hingegen strukturelle Massnahmen wie die Erhöhung des Referenzalters sowie weitere Finanzierungsmöglichkeiten ge- prüft werden. Die aktuelle Finanzlage des Bundes lässt auch eine Erhöhung des Bundesbeitrags an die Ausgaben der AHV nicht zu. Solche Mehrausgaben müssten aufgrund der Ausgabenbremse im selben Jahr finanziert werden, was Budgetkürzungen bei anderen vom Bund finanzierten Aufgaben bedeuten würde. Der Bund steht jedoch bereits jetzt vor grossen finanziellen Herausforderungen. Es besteht wenig Handlungsspielraum, welcher nicht durch zusätzliche Bundes- ausgaben für die AHV noch weiter ausgereizt werden sollte.
5 BBl 2023 1520