Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/28: Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) · 42 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

1.1.1 Umsetzung der Initiative für eine 13. AHV-Rente

Am 3. März 2024 haben Volk und Stände die Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)»1 mit 58,25 Prozent der Stimmen und der Mehrheit der Kantone angenommen. Sie legt in der Übergangsbestim- mung zu Artikel 112 der Bundesverfassung (BV)2 (Art. 197 Ziff. 12 BV) fest, dass Bezügerinnen und Bezüger einer Alters- rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Anspruch auf einen jährlichen Zuschlag in der Höhe eines Zwölf- tels ihrer jährlichen Rente (13. Altersrente) haben. Der Anspruch entsteht spätestens mit Beginn des zweiten Kalenderjahres, das der Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände folgt, also am 1. Januar 2026. Dieser jähr- liche Zuschlag soll weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen noch zum Verlust des Anspruchs darauf führen.

Der Anspruch entsteht gestützt auf den Verfassungstext, dieser ist mithin direkt anwendbar. Regelungsbedarf besteht jedoch hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten und der Koordination mit anderen Sozialversicherungen. Insbesondere muss gesetzlich geregelt werden, dass bei der Prüfung auf Anspruch auf Ergänzungsleistungen und der Berechnung ihrer Höhe die 13. Altersrente nicht miteinbezogen wird.

Die neue Verfassungsbestimmung sagt nichts über die Finanzierung der 13. Altersrenten aus. Für die Deckung der Kosten, die dieser neue Zuschlag verursachen wird, ist eine zusätzliche Finanzierung jedoch notwendig, weil die AHV und der Bund die zusätzlichen Kosten nicht mit den bisherigen Einnahmequellen decken können.

1.1.2 Finanzperspektiven der AHV

Die Finanzierung der AHV basiert auf dem Umlageverfahren, bei dem die laufenden Einnahmen die Jahresausgaben decken sollen. Das Umlageergebnis entspricht in der AHV der Differenz zwischen den Einnahmen und den Ausgaben. Der AHV-Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken. Diese Vorgabe ist in Artikel 107 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) festgelegt.

Mit dem Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF)4, welche seit dem 1. Januar 2020 in Kraft ist, wurde der Beitragssatz der AHV um 0,3 Prozentpunkte erhöht, der Anteil des Demografieprozents der Mehrwertsteuer, den bis dahin der Bund einnahm, der AHV zugewiesen und der Beitrag des Bundes an die AHV von 19,55 auf 20,2 Prozent der AHV-Ausgaben erhöht. Die Reform AHV 21, welche am 1. Januar 2024 teilweise in Kraft trat, bringt nicht nur eine zusätzliche Finanzierung durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer von 0,4 Prozentpunkten, sondern mit der progressiven Erhöhung des Referenzalters für Frauen auf 65 Jahre auch eine Ausgabenreduktion. Die schrittweise Anhebung des Re- ferenzalters für Frauen und die Ausgleichsmassnahmen treten am 1. Januar 2025 in Kraft. In einem letzten Schritt, der für den 1. Januar 2027 vorgesehen ist, müssen die Vorbezugs- und Aufschubssätze an die Lebenserwartung angepasst wer- den und es wird eine neue einkommensabhängige Differenzierung der Vorbezugssätze eingeführt. Mit diesen Massnah- men wäre das finanzielle Gleichgewicht der AHV ohne die 13. Altersrente bis etwa 2031 gewährleistet gewesen.

Trotz dieser Reformen bleibt die demografische Entwicklung eine grosse Herausforderung für die AHV, da die Lebenser- wartung steigt und die Babyboomer-Generationen in den Ruhestand gehen werden. Das finanzielle Gleichgewicht der AHV würde sich daher auch ohne 13. Altersrente ab 2031 rasch verschlechtern. Nach den aktuellen Szenarien würden das Umlageergebnis ab dem Jahr 2030 und das Betriebsergebnis (Umlageergebnis und Anlageergebnis) ab dem Jahr 2032 wieder negativ ausfallen und der Stand des AHV-Ausgleichsfonds im Jahr 2033 unter die gesetzliche Schwelle von 100 Prozent der Ausgaben sinken. Aus diesem Grund hat der Bundesrat bereits im Rahmen seiner Botschaft zur Reform AHV 21 angekündigt, dass eine weitere Reform notwendig sein wird. Das Parlament hat seinerseits die Motion 21.3462 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) «Auftrag für die nächste AHV-Reform» angenommen, die den Bundesrat beauftragt, dem Parlament bis zum 31. Dezember 2026 eine Vorlage zur Stabilisierung der AHV für den Zeitraum von 2030 bis 2040 zu unterbreiten.

Die Finanzperspektiven der AHV könnten des Weiteren durch verschiedene laufende Projekte beeinflusst werden, die entweder zu einer Verringerung oder zu einer Erhöhung der Ausgaben führen könnten: Die Anpassung der Hinterlas- senenrenten soll gemäss Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates bis 2032 Einsparungen von rund 500 Millionen Fran- ken für die AHV und 100 Millionen Franken für den Bund erlauben. Im Jahr 2036 sollen die erwarteten Einsparungen für die AHV über 800 Millionen Franken betragen. Die Motion 24.3004 SGK-N «Abschaffung der Alterskinderrenten und gleichzeitige Erhöhung der Ergänzungsleistungen für Eltern mit Unterhaltspflichten» wurde am 7. März 2024 vom Natio- nalrat angenommen und wird nun vom Ständerat behandelt. Die finanziellen Auswirkungen der Umsetzung dieser Motion würden sich erst längerfristig entfalten. Im ersten Jahr des Inkrafttretens könnten 30 Millionen Franken bei der AHV und 6 Millionen Franken beim Bund eingespart werden, langfristig wären Einsparungen in Höhe von 200 bis 300 Millionen Franken bei der AHV und von 40 bis 60 Millionen Franken beim Bund möglich. Die Volksinitiative Ja zu fairen AHV-Renten der Partei Die Mitte wurde am 27. März 2024 eingereicht. Sie zielt darauf ab, die Plafonierung der AHV- und Renten der Invalidenversicherung (IV) von Ehepaaren abzuschaffen. Die finanziellen Auswirkungen der Initiative werden auf ungefähr 3,8 Milliarden Franken im 2030 zulasten der AHV geschätzt; auf den Bund entfielen im 2030 rund 760 Millionen Franken. Die initiative sieht abgesehen von der Aufhebung des Privilegs der Beitragsbefreiung von nichterwerbstätigen Ehepartne-

1BBl 2023 781

2SR 101

3 SR 831.10

4 AS 2019 2395