Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/28: Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
rinnen und -partnern keine Finanzierung vor. Am 6. März 2024 wurde die Motion 24.3099 der Grünen Fraktion «13. Hin- terlassenen- und 13. IV-Rente» im Nationalrat eingereicht. Sie verlangt, dass nicht nur auf die Altersrenten, sondern auch auf die Hinterlassenenrenten der AHV sowie die Renten der IV eine 13. Rente ausbezahlt wird. Eine 13. Hinterlassenen- rente würde die Ausgaben der AHV im Jahr 2026 nach geltender Ordnung um ungefähr 150 Millionen Franken erhöhen, wovon gemäss dem geltenden Recht 30 Millionen Franken vom Bund getragen werden müssten. Eine 13. Rente der IV würde die Ausgaben der IV im Jahr 2026 um ungefähr 460 Millionen Franken erhöhen. Der Bund wäre von der Erhöhung der IV Ausgaben nicht betroffen.
1.1.3 Finanzielle Lage des Bundes
Der Bundeshaushalt weist aufgrund des deutlichen Ausgabenanstiegs mittelfristig erhebliche strukturelle Defizite auf. Trotz den vom Bundesrat im Frühling 2023 und Frühling 2024 bereits beschlossenen umfangreiche Bereinigungsmassnahmen rechnet der Bund - noch ohne die Mehrkosten aus der 13. Altersrente - für das Jahr 2026 mit einem strukturellen Defizit von 1,5 Milliarden Franken. Bis 2030 dürften die strukturellen Defizite auf über 4 Milliarden ansteigen. Diese hohen struk- turellen Defizite im Bundeshaushalt sind auf das starke Ausgabenwachstum zurückzuführen. Die Aufwendungen insbe- sondere für die AHV und für die Armee wachsen in den nächsten Jahren deutlich schneller als die Einnahmen des Bundes. Auch bleiben die Ausgaben für die Migration zumindest vorerst hoch (Status S, Asyl). Bereits ohne die Mehrbelastungen, die dem Bund aus der Mitfinanzierung der 13. Altersrente zu gut einem Fünftel entstehen würden, sind daher weitere umfangreiche Bereinigungsmassnahmen erforderlich, um den Bundeshaushalt auszugleichen und die Vorgaben der Schuldenbremse (Art. 126 BV) einzuhalten. Der Bundesrat hat eine Expertengruppe mit der Durchführung einer umfas- senden Aufgaben- und Subventionsüberprüfung beauftragt.
1.1.4 Finanzielle Auswirkungen der Initiative
Ein Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels der jährlichen Altersrente entspricht einer Erhöhung der AHV-Altersrenten um 8,3 Prozent. Gemäss den letzten Prognosen wird die 13. Altersrente im Jahr 2026 4,2 Milliarden Franken kosten, wovon nach der geltenden Ordnung rund 840 Millionen Franken vom Bund zu tragen wären (zu Preisen von 2023). Die Kosten werden aufgrund des Anstiegs der Anzahl Altersrentnerinnen und -rentner sowie den regelmässigen Rentenanpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 33terAHVG) mit den Jahren steigen. Nach fünf Jahren werden die Kosten auf 5 Milliarden Franken jährlich geschätzt, wovon 1 Milliarde Franken zulasten des Bundes gehen würde.
Diese zusätzlichen Ausgaben werden ab 2026 die Finanzperspektiven der AHV deutlich verschlechtern. Das Umlageer- gebnis wird bereits ab dem Jahr des Inkrafttretens des Anspruchs auf den Zuschlag negativ (statt erst im Jahr 2031 wie ohne diesen). Das Defizit wird im Folgejahr auf -2 Milliarden Franken und im Jahr 2033 auf -7,3 Milliarden Franken ge- schätzt. Die Mittel der AHV müssen ausreichen, um die Rentenzahlungen zu gewährleisten und Schwankungen des Be- triebsergebnisses auszugleichen. Sie müssen die laufenden Ausgaben für mindestens ein Jahr decken können und in der Lage sein, schwierige Wirtschaftslagen, die zu stagnierenden Einnahmen führen, zu überstehen. Nach dem geltenden Gesetz darf der AHV-Ausgleichsfonds in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken (Art. 107 Abs. 3 AHVG). Weil die Einnahmen und die Rentenauszahlungen nicht synchron sind und die zeitgerechte Auszahlung der Ren- ten sichergestellt sein muss, muss genügend Liquidität vorhanden sein. Wenn die Kosten der 13. Altersrente nur aus den bisherigen Mitteln der AHV getragen würden, würde der AHV-Ausgleichsfonds nach 2026 unter 100 Prozent einer Jahres- ausgabe und anschliessend rasch weiter sinken. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei einem hohen Fondsstand auch die Erträge aus der Anlage des Vermögens einen substantiellen Beitrag zur Finanzierung der AHV leisten. Bei einem tiefen Fondsstand wird dieser Effekt marginal oder entfällt. Des Weiteren kann das Darlehen der AHV an die IV in Höhe von 10 Milliarden Franken auf der Aktivseite der AHV-Bilanz, nicht für die Bezahlung von Leistungen verwendet werden. Die
13. Altersrente kann also nicht über längere Zeit durch die Mittel der AHV finanziert werden.
Dasselbe gilt für den Bundeshaushalt, dessen finanzielle Lage ebenfalls keinen Spielraum bietet, um eine Erhöhung des Beitrags an die AHV zu finanzieren. Durch die Beteiligung des Bundes von 20,2 Prozent der Ausgaben der AHV würden sich die strukturellen Defizite aufgrund der Zusatzausgaben für die 13. Altersrente im Zeitraum 2026 bis 2030 um jährlich rund 800 bis 950 Millionen Franken erhöhen. Zusätzliche Ausgaben von 840 Millionen Franken (Anteil des Bundes an Ausgaben der AHV für die 13. Altersrente im Jahr 2026) würden eine lineare Kürzung von ungefähr 3,7 Prozent bei den schwach gebundenen Ausgaben bedeuten (ohne Armee). Angesichts der bereits umgesetzten Sparmassnahmen ist eine weitere lineare Kürzung in diesem Umfang ohne Gesetzesänderungen und umfassenden Aufgabenreduktionen und -ver- zichten, wie sie aktuell von der Expertengruppe geprüft werden, nicht realistisch. Deshalb müssen die mit der vorliegenden Gesetzesänderung unterbreiteten Mehreinnahmen so bemessen sein, dass sie die gesamten Kosten der 13. Altersrente decken (und nicht nur rund 4/5 davon).
1.1.5 Dringende Sicherung der Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente
Die finanzielle Lage von AHV und Bundeshaushalt bedingen umgehende Massnahmen, um die zusätzlichen Ausgaben der AHV aufgrund der 13. Altersrente zu finanzieren und eine Mehrbelastung des Bundes zu vermeiden. Je länger dieser Zuschlag ohne entsprechende Finanzierung ausbezahlt würde, desto grösser würden die zu deckenden Lücken und desto umfangreicher die Korrekturmassnahmen, die ergriffen werden müssten, um die Finanzen der AHV zu sichern. Die lau- fenden Reformen, die Einsparungen für die AHV bringen könnten, müssen erst noch ausgearbeitet und verabschiedet werden und würden höchstens längerfristig und in kleinerem Rahmen eine finanzielle Entlastung bewirken. Deutliche Mehrausgaben könnte eine Annahme der Initiative für die Aufhebung der Plafonierung der Ehepaarrenten bescheren.