Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 8 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-072.2-04-02-13/4/6/2

1. Einleitung

1.1. Ausgangslage

Das Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien (trilaterales Abkommen) ermöglicht es der Schweiz, die beiden anderen Vertragsstaaten um Solidaritätslieferungen zur Versorgung der geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden zu ersuchen. Vorausgesetzt ist die Ausrufung einer schweren Mangellage und die Ausschöpfung sämtlicher im Inland möglichen Massnahmen. Im Gegenzug kann auch die Schweiz im Notfall um Solidarität angefragt werden. Die drei Staaten garantieren sich, bei Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen die bestehenden Transportkapazitäten in ihren Netzen nicht einzuschränken. Im Falle von Solidaritätsmassnahmen können dem Bund Zahlungsverpflichtungen entstehen. Diese umfassen den Gaspreis und die Kosten für den Gastransport sowie allfällige Entschädigungen für Schäden im Zusammenhang mit hoheitlichen Massnahmen. Damit der Bund eine Staatsgarantie abgeben oder Zahlungen leisten könnte, sind entsprechende Verpflichtungskredite notwendig. Die finanziellen Lasten des Bundes wären indes nur vorübergehend. Bei Solidaritätslieferungen aus dem Ausland würden die Kosten auf die inländischen Empfänger der Gaslieferungen überwälzt. Bei

Solidaritätslieferungen ins Ausland würden die Kosten der Solidaritätsmassnahmen dem anderen Vertragspartner in Rechnung gestellt.

Das Abkommen und die zu dessen Umsetzung erforderlichen Verpflichtungskredite sollen dem

Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden.

1.2. Ablauf und Adressaten

Das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eröffneten am 15. Mai 2024 das

Vernehmlassungsverfahren. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 17. Juni 2024. Die Frist für die Vernehmlassung musste gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 des Vernehmlassungsgesetzes (SR 172.061) gegenüber der gemäss dem Gesetz vorgesehenen Mindestfrist von drei Monaten gekürzt werden.

Grund dafür ist die Bedeutung und Dringlichkeit des Abkommens für die Versorgungssicherheit mit Gas. Das Abkommen soll im Winter 2025 / 2026 bei Bedarf angewendet werden können.

Voraussetzungen dafür sind die Ratifizierung des Abkommens sowie der Abschluss eines

Umsetzungsabkommens unter den involvierten Gastransportnetzbetreiber der drei Staaten. Die

Genehmigung des Abkommens durch das Parlament muss vorgängig erfolgen. Die Verabschiedung der Botschaft zuhanden des Parlaments duldet aus diesem Grund keinen Aufschub.

Die Vernehmlassungsunterlagen und Stellungnahmen können unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2024 > WBF bezogen werden.

1.3. Übersicht über die Vernehmlassungsteilnehmenden

Im Rahmen der Vernehmlassung sind insgesamt 37 Stellungnahmen und 3 schriftliche Verzichte auf eine Stellungnahme (Kt. GL, SZ sowie Schweizerischer Arbeitgeberverband) eingegangen.

Teilnehmende nach Kategorie Eingegangene Wortmeldungen Kantone24

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien3

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte1

und Berggebiete Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft4

Gaswirtschaft5

Elektrizitätswirtschaft1

3/8 BFE-D-E2D83401/331