Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/29: Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien · 8 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-072.2-04-02-13/4/6/2
2.1.4 Rückmeldungen zur Umsetzung2
Angesichts fehlender Rechtsgrundlage zur Etablierung eines von der Gaswirtschaft unabhängigen Marktgebietsverantwortlichen erachten der Kanton AG und der VSG die Übertragung der operativen Umsetzung des Abkommens an die Swissgas AG als sinnvoll. Auch die Swissgas AG selbst begrüsst die vorgesehene Übertragung von operativen Aufgaben auf die Swissgas AG mittels einer Verordnung. In diesem Zusammenhang betont der Kanton AG, dass die Gasbranche bei der Ausarbeitung der Verordnung zum Abkommen eng eingebunden werden solle und weist darauf hin, dass auch die Kantone eingebunden werden sollen, sollten sie im Rahmen des Abkommens eine Funktion erhalten. Der Kanton NW weist auf Herausforderungen bei der Umsetzung des Solidaritätsabkommens hin und empfiehlt seitens Bund auf regelmässige Treffen und Workshops der beteiligten Akteure hinzuwirken, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch auf eine tragfähige Grundlage zu stellen. Die Rückmeldung des Kantons TG geht in die gleiche Richtung; der Kanton regt an, dass sich die
zuständigen Behörden und Akteure regelmässig auf mögliche Krisenszenarien vorbereiten und durch das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) geschult werden sollten. Darüber hinaus sollen die Bevölkerung und die betroffenen Unternehmen über die Inhalte und Massnahmen des Abkommens klar informiert werden. ProvisioGas weist darauf hin, dass klare Prozesse und
Verantwortlichkeiten erforderlich seien, um eine ordnungsgemässe Durchführung in einer
Mangelsituation, in der schnelles Handeln erforderlich ist, zu gewährleisten.
Der Kanton TG weist darauf hin, dass die Abwicklung der Solidaritätslieferung transparent und
kontrolliert erfolgen solle (z.B. mittels einem Monitoring Tool).
Der Kanton NW und ProvisioGas finden es positiv, dass die Kostenaufteilung dem Verursacherprinzip folgt. Aus Sicht des Verbands der Ziegelindustrie gilt es zwingend zu vermeiden, dass die Kosten für die Inanspruchnahme von Solidaritätsmassnahmen in irgendeiner Weise den nicht geschützten
Verbrauchern aufgebürdet werden, da diese nicht von der Solidarität profitierten. Es sei daher
sicherzustellen, dass die Kosten vollumfänglich den geschützten Verbraucher weiterverrechnet werden (Nutzniesserprinzip). Ebenso sei mit Blick auf das neue Gasversorgungsgesetz dafür Sorge zu tragen, dass die Abgeltung der Swissgas AG zur Umsetzung des Solidaritätsabkommens ebenfalls
ausschliesslich den geschützten Verbrauchern belastet werde. Hingegen betont der Schweizerische Städteverband, dass einige Städte es als schwierig erachten, die Kosten auf die geschützten
Kundinnen und Kunden, insbesondere die Haushalte, zu überwälzen. Wenn die Kosten im Vergleich zu den üblichen Kosten der Gasversorgung unverhältnismässig hoch wären, schlagen diese Städte vor, dass der Bund einen Teil der Kosten übernimmt. Der SGB seinerseits lehnt es ab, dass sämtliche Kosten von den geschützten Kunden getragen werden müssten. Die Kosten müssten hauptsächlich über den ausserordentlichen Haushalt des Bundes getragen werden.
Gemäss dem Verband der Ziegelindustrie dürften die von hoheitlichen Solidaritätsmassnahmen
betroffenen Industriebetriebe keine wirtschaftliche Benachteiligung erfahren. Im Falle von hoheitlichen Massnahmen müssten zwingend Entschädigungen ausgerichtet werden, und diese müssten die vollen Kosten inklusive der entgangenen Produktionskapazitäten sowie die Kosten möglicher Schäden an den Produktionsanlagen abdecken. Zudem sollten allfällige Mehremissionen von CO2 aus den
alternativen Brennstoffen ausgewiesen und bei der Überprüfung der CO2-Zielerreichung berücksichtigt werden können. Der Verband weist auch darauf hin, dass sich die Kosten von möglichen Schäden und Produktionsausfällen kurzfristig kaum verlässlich abschätzen liessen.
Für freiwillige Solidaritätsmassnahmen seitens der Schweiz soll der Bund gemäss dem Verband der Ziegelindustrie eine geeignete Plattform (z. B. eine Auktionsplattform) zur Verfügung stellen. Auf dieser könnten dann diejenigen Gasverbraucher, die nicht durch Solidarität geschützt sind, Gaskontingente zur Verfügung stellen und für Gaslieferungen ins Ausland abtreten.
2 Die Umsetzungsverordnungen sind nicht Teil des vorliegenden Geschäfts und werden in separaten Vorlagen behandelt. 6/8 BFE-D-E2D83401/331