Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/42: Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Too-big-to-fail-Instrumente) · 9 Seiten

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Erläuterungen

1 Ausgangslage

1.1 Aufsichtsrechtliche Ausgangslage

Die im Jahr 2012 eingeführten Too-big-to-fail-Bestimmungen (TBTF1) des Banken- gesetzes vom 8. November 19342 (BankG) sollen verhindern, dass systemrelevante Banken, die der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unter- stellt sind, im Krisenfall mit Steuergeldern gerettet werden müssen. Systemrelevante Banken sind Banken, Finanzgruppen und bankdominierte Finanzkonglomerate, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheb- lich schädigen würde (Art. 7 Abs. 1 BankG). Derzeit gelten die UBS Group AG, die Zürcher Kantonalbank, die Raiffeisen-Gruppe und die PostFinance als systemrele- vante Banken. Zur Reduktion der Ausfallwahrscheinlichkeit und zur Verbesserung von Sanier- und Liquidierbarkeit (aufsichtsrechtliche Anforderungen) sind vier Mas- snahmen vorgesehen: höhere Eigenmittel, verbesserte Liquidität, Planung der Stabi- lisierung/Sanierung sowie besondere Bestimmungen zur Liquidation. Die Vorschrif- ten zu den ersten beiden aufsichtsrechtlichen Anforderungen betreffen in geringerem Umfang auch nicht systemrelevante Banken.

Der Bundesrat kommt in seinem Bericht zur Bankenstabilität vom 10. April 20243 gestützt auf eine Vielzahl von breit angelegten behördeninternen und -externen Ana- lysen zum Schluss, dass sich viele der national und international eingeführten Mass- nahmen zur Erhöhung der Finanzstabilität bewährt haben. Er erachtet auch die beste- hende Zielsetzung des TBTF-Dispositivs – die Minderung der Risiken für das schweizerische Finanzsystem, die Gewährleistung volkswirtschaftlich wichtiger Funktionen systemrelevanter Banken und die Vermeidung staatlicher Beihil- fen – weiterhin als zielführend und zweckmässig. Die Analysen zeigen aber auch ei- nen klaren Handlungsbedarf für eine Weiterentwicklung und Stärkung des bestehen- den Regelwerks. Eine grundsätzliche Abkehr vom bestehenden TBTF-Dispositiv ist damit nicht angezeigt.

Banken können die aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen u. a. durch die Emission von Eigenkapital, beispielsweise durch Aktien, erfüllen. Systemrelevante Banken müssen rund 70 Prozent der Eigenmittelanforderungen zur ordentlichen Wei- terführung der Bank durch solches Eigenkapital erfüllen. Für die restlichen rund 30 Prozent sowie betreffend die Anforderungen an zusätzlich verlustabsorbierende Mittel stellt das TBTF-Regime vier Instrumente zur Verfügung:

− Contingent Convertibles (CoCos) sind Anleihen, die bei Eintritt eines be- stimmten Ereignisses (sog. Trigger) in Eigenkapital (meist Aktien) der be- treffenden Bank umgewandelt werden (Pflichtwandelanleihen). Dieses Ka- pital kann in gewissem Umfang an die Eigenmittel gemäss den

1Vgl. auch Glossar in der Botschaft zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes (Too-big-

to-fail-Instrumente) vom 28. Oktober 2020.

2 SR 952.0

3 BBl 2024 1023