Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/42: Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Too-big-to-fail-Instrumente) · 9 Seiten
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1.2 Steuerrechtliche Ausgangslage
Im Steuerrecht bestehen verschiedene Bestimmungen über TBTF-Instrumente:
– Im Rahmen einer Revision des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Okto- ber 19654 (VStG), die per 1. Januar 2013 in Kraft trat, wurden auf vier Jahre befristete Ausnahmen von der Verrechnungssteuer auf Zinsen aus CoCos und Write-off-Bonds eingeführt (Art. 5 Abs. 1 Bst. g VStG).5 Per 1. Januar 2017 wurden diese Ausnahmen bis Ende 2021 verlängert und eine auf den- selben Zeitpunkt befristete Ausnahme für Bail-in-Bonds aufgenommen (Art. 5 Abs. 1 Bst. i VStG).6 Eine erneute Verlängerung bis 31. Dezember 2026 fand per 1. Januar 2022 statt.7 Zudem wurde per 1. Januar 2023 die befristete Ausnahme auch auf Finanzinstrumente gemäss Artikel 30b Ab- satz 6 BankG ausgeweitet.8 Die Ausnahmen gelten für bis Ende 2026 aus- gegebene Instrumente. Diese TBTF-Instrumente stellen bis zu einer allfäl- ligen Wandlung zumeist Obligationen dar, deren Zinszahlungen üblicherweise unter die Verrechnungssteuer fallen würden. Im Interesse der Finanzstabilität bestand ein übergeordnetes Bedürfnis, dass diese Instru- mente in der Schweiz ausgegeben werden und schweizerischem Recht un- terstehen, damit Banken TBTF-Instrumente zu wettbewerbsfähigen Bedin- gungen aus der Schweiz emittieren können. Würden nämlich die TBTF-Instrumente der Verrechnungssteuer unterliegen, würde dies die Mittelbe- schaffung der Banken enorm erschweren und verteuern. Denn viele interna- tionale Anlegerinnen und Anleger akzeptieren die Verrechnungssteuer nicht und weichen – selbst, wenn sie aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkom- mens die Rückerstattung geltend machen können – auf andere Produkte aus, soweit die Verrechnungssteuer nicht durch eine höhere Verzinsung kom- pensiert wird.
– Gleichzeitig mit den Ausnahmen im VStG wurde im Bundesgesetz vom 27. Juni 19739 über die Stempelabgaben (StG) die Ausnahme von der Emis- sionsabgabe für die im Krisenfall in Eigenkapital umgewandelten CoCos durch eine analoge Ausnahme für Bail-in-Bonds per 1. Januar 2017 ergänzt (Art. 6 Abs. 1 Bst. l und m StG). Diese Ausnahmebestimmungen sind not- wendig, damit inländische Banken TBTF-Instrumente ohne Wettbewerbs- nachteil aus der Schweiz emittieren können. Im Rahmen der Überarbeitung des Bankengesetzes per 1. Januar 2023 wurden primär die Verweise auf das BankG aktualisiert und innerhalb des StG eine möglichst einheitliche For- mulierung gewählt. Dadurch konnte Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m StG aufgehoben werden.10
4 SR 642.21
5AS 2012 5981
6AS 2016 3451
7AS 2021 719
8AS 2022 732
9 SR 641.10
10 AS 2022 732