Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/42: Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Too-big-to-fail-Instrumente) · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

regulatorischen Anforderungen angerechnet werden. Diese Instrumente ste- hen allen Banken offen. In der ersten Phase des TBTF-Regimes waren aus- schliesslich CoCos die emittierten Finanzinstrumente; gegenwärtig stellen sie im Schweizer Markt die Ausnahme dar, wobei seit der Abschreibung der AT1-Anleihen der Credit Suisse zum Teil wieder CoCos anstelle von Write- Off-Bonds emittiert wurden.

− Write-off-Bonds werden bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses abge- schrieben (Anleihen mit Forderungsverzicht). Auch damit können die regu- latorischen Anforderungen an ausreichende Eigenmittel in gewissem Um- fang erfüllt werden. Diese Instrumente stehen ebenfalls allen Banken offen.. Per Dezember 2023 hatte die UBS Write-off-Bonds und CoCos mit einer regulatorischen Anrechnung von rund 14 Milliarden Franken ausstehend. Die übrigen drei systemrelevanten Banken haben gesamthaft Write-off-Bonds mit einer regulatorischen Anrechnung von rund 2 Milliarden Fran- ken ausstehend, alle übrigen Finanzinstitute gesamthaft solche von rund 5 Milliarden Franken.

− Bail-in-Bonds sind zumeist Anleihensobligationen, die bei (drohender) In- solvenz im Rahmen eines durch die FINMA eingeleiteten Sanierungsver- fahrens reduziert oder in Eigenkapital umgewandelt werden können. Hier besteht kein im Voraus definierter Trigger, sondern die FINMA entscheidet über die Wandlung oder Abschreibung. Mit Bail-in-Bonds können die An- forderungen an zusätzlich verlustabsorbierende Mittel erfüllt werden. Diese Anforderungen treffen derzeit einzig systemrelevante Banken. Per Dezem- ber 2023 hatte die UBS rund 100 Milliarden Franken in Bail-in-Bonds aus- stehend. Die übrigen systemrelevanten Banken haben rund 3,5 Milliarden Franken ausstehend.

− Fremdkapitalinstrumente nach Artikel 30b Absatz 6 BankG beinhalten Schuldinstrumente, die von Kantonalbanken herausgegeben werden. Kan- tonalbanken ist es von Gesetzes wegen verwehrt, klassische Bail-in-Bonds herauszugeben, da daskantonale Recht keine Beteiligung Dritter an einer Kantonalbank vorsieht. Zudem kann die Bank für die Bail-in-Phase keine sogenannten Write-off-Instrumente herausgeben, da deren Abschreibung auf null zu einem Nichtbestehen des sogenannten «No Creditor Worse Off»- Tests (NCWOT) führen würde. Mit dieser Prüfung wird sichergestellt, dass alle Gläubiger durch eine Sanierung nicht schlechter gestellt werden als dies der Fall wäre, wenn die Bank liquidiert würde (Art. 30c Abs. 1 Bst. b BankG).

Systemrelevante Banken müssen die TBTF-Instrumente gemäss aufsichtsrechtlichen Vorgaben (Art. 126a Abs. 1 Bst. b ERV i. V. m. Art. 126a Abs. 1 Bst. d ERV) aus einer Konzernobergesellschaft oder einer ausschliesslich zu diesem Zweck errichteten Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz emittieren. Aufgrund des Mittelbedarfs im Vergleich zur Grösse des lokalen Finanzplatzes können bei Weitem nicht sämtli- che Mittel bei inländischen Investorinnen und Investoren platziert werden.