Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/42: Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Too-big-to-fail-Instrumente) · 9 Seiten
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– Schliesslich wurde per 1. Januar 2019 eine Regelung bei der Gewinnsteuer in das Bundesgesetz vom 14. Dezember 199011 über die direkte Bundes- steuer (Art. 70 Abs. 6 DBG) und das Bundesgesetz vom 14. Dezember 199012 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden (Art. 28 Abs. 1quaterStHG) eingeführt.13 Um zu verhindern, dass die Ausgabe von TBTF-Instrumenten Auswirkungen auf die Besteuerung der Beteiligungserträge hat, wurde die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei der Konzernobergesellschaft systemrelevanter Banken punktuell ange- passt. Ihre Gewinnsteuerbelastung auf Beteiligungserträgen bleibt auch bei einer Emission von TBTF-Instrumenten und der Weitergabe der Mittel gleich hoch wie vor der Ausgabe der Instrumente. Per 1. Januar 2023 wur- den der bestehende Ausnahmekatalog unter Artikel 70 Absatz 6 DBG resp. Artikel 28 Absatz 1quaterStHG mit den Fremdkapitalinstrumenten gemäss Artikel 30b Absatz 6 BankG erweitert.14
Die Revisionen der Verrechnungssteuer, der Stempelabgabe und der Gewinnsteuer stellen sicher, dass Banken TBTF-Instrumente zu wettbewerbsfähigen Bedingungen aus der Schweiz emittieren können. Für diese Instrumente, die bis zu einer allfälligen Wandlung zumeist Obligationen und somit Fremdkapital darstellen, besteht ein er- höhtes volkswirtschaftliches und regulatorisches Interesse, dass die Emission aus der Schweiz und unter schweizerischem Recht erfolgt, weil dies für die Rechtssicherheit eines Bail-in und damit für die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Sanierung ei- ner systemrelevanten Bank von zentraler Bedeutung ist.
1.3 Handlungsbedarf und Ziele
Die aktuell geltenden Ausnahmebestimmungen für TBTF-Zinsen bei der Verrech- nungssteuer gelten nicht für ab dem 1. Januar 2027 emittierte TBTF-Instrumente. TBTF-Zinsen würden für nach diesem Zeitpunkt emittierte TBTF-Instrumente der Verrechnungssteuer unterliegen. Durch diese Verrechnungssteuerbelastung würde die Platzierbarkeit von TBTF-Instrumenten erschwert (Ziff. 1.2). Es ist angezeigt, die Geltungsdauer der Ausnahme bei der Verrechnungssteuer zu verlängern, um die Rechtssicherheit und die Finanzstabilität weiterhin zu gewährleisten. Dadurch bleibt es den Banken möglich, die Anforderungen des TBTF-Regimes zu erfüllen, ohne dass die Kosten dieser Kapitalisierung durch die Verrechnungssteuer zusätzlich erhöht werden.
Bisher wurden die Ausnahmebestimmungen vom Parlament jeweils befristet erteilt, da von einer anstehenden grundsätzlichen Reform der Verrechnungssteuer ausgegan- gen wurde. Wirtschaftspolitisches Ziel dieser Reform war die Stärkung des Fremdka- pitalmarkts. Sämtliche Zinsen auf Obligationen sollten von der Verrechnungssteuer ausgenommen werden. Mit dem Inkrafttreten jener Reform wäre eine weitere Verlän- gerung der Geltungsdauer der Ausnahmen bei der Verrechnungssteuer für Zinsen aus TBTF-Instrumenten hinfällig geworden, da wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen
11 SR 642.11
12 SR 642.14
13 AS 2019 1207
14 AS 2022 732