Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/42: Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Too-big-to-fail-Instrumente) · 9 Seiten

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Momentan ist noch unklar, wie die Gesetzesvorlage, die die Massnahmen dieses Be- richts abdecken wird, genau heissen wird. Mangels fehlenden definitiven Gesetzesti- tels, ist die aktuelle Formulierung im Gesetzesentwurf zur Verlängerung der VStG- Ausnahmebestimmungen provisorischer Natur. Anlässlich der Ausarbeitung der Bot- schaft wird diese Formulierung angepasst werden.

2.2 Umsetzungsfragen

Die Verlängerung der Ausnahmebestimmungen bedingt keine weitere Konkretisie- rung (bestehendes Recht).

Ziel des Bundesrates ist es, dass die vorliegende Regelung per 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Damit ist eine nahtlose Verlängerung sichergestellt. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 5 Abs. 1 Bst. g und Bst. i Ziff. 2

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben g und i regelt Ausnahmen von der Verrechnungssteuer für Zinsen aus TBTF-Instrumenten. Es wird lediglich die Befristung in den Buchsta- ben g und i Ziffer 2 angepasst. Materiell ändert sich nichts. So ist insbesondere nach wie vor erforderlich, dass die genannten TBTF-Instrumente von der FINMA geneh- migt werden.

4 Auswirkungen

Mit der vorliegenden Neuerung wird lediglich die Geltungsdauer einer bestehenden Ausnahme verlängert. Es ergeben sich daher gegenüber dem geltenden Recht keine Auswirkungen auf Bund, Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen, Berggebiete, den Personalbestand oder die Volkswirtschaft.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Bundeskompetenz zur Erhebung einer Verrechnungssteuer auf dem Ertrag be- weglichen Kapitalvermögens ist in Artikel 132 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)16 geregelt. Die Anforderungen von Artikel 127 BV gelten auch für die Erhebung der Verrechnungssteuer. Das VStG regelt namentlich das Steuerobjekt und das Steu- ersubjekt. Diese Vorgaben sind allesamt eingehalten. Die Ausnahmen sind sachlich begründet, weil TBTF-Instrumente dazu dienen, die Stabilität des Finanzmarkts Schweiz zu erhalten (Ziff. 1.1). Die Verlängerung der Privilegierung gegenüber den

16 SR 101