Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

seit Einführung von Artikel 42c FINMAG im Jahr 2016 nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht hat57.

Die Ex-post-Evaluation58 des FINMA-Rundschreibens 2017/6 Direktübermittlung59 zeigte, dass die Auslegung des Artikels 42c Absatz 1 und 2 FINMAG in der Praxis bei den Finanzdienstleistern zu Rechtsunsicherheiten führt. Mit der vorgesehenen Änderung von Artikel 42c FINMAG soll daher das Verhältnis zwischen Absatz 1 und Absatz 2 geklärt werden, indem die entsprechenden Anforderungen, vor allem auch die Zweckerfordernisse sowie der Anwendungsbereich der Bestimmungen näher definiert werden. Auch soll die Rolle der FINMA in diesem Zusammenhang geklärt werden sowie eine kohärente Ausrichtung der Anforderungen an die direkte Zusammenarbeit der Beaufsichtigten entsprechend den Anforderungen an die Zusammenarbeit der Behörden bzw. die Amtshilfe der FINMA erfolgen.

Insbesondere soll Artikel 42c Absatz 1 E-FINMAG die Informationsübermittlung direkt durch die Beaufsichtigten von nicht öffentlich zugänglichen Informationen zu Aufsichtszwecken an Finanzmarktaufsichtsbehörden und weiteren mit der Aufsicht betrauten ausländische Stellen regeln. Diese Informationsübermittlung soll nur zulässig sein, soweit die Voraussetzungen der Amtshilfe der FINMA (d. h. der Vertraulichkeit und Spezialität gemäss Art. 42 Abs. 2 FINMAG) erfüllt sind und die Rechte von Kundinnen und Kunden sowie Dritten gewahrt bleiben. Die Informationsübermittlungen gemäss Artikel 42c Absatz 1 E-FINMAG müssen der FINMA vorgängig gemeldet werden, soweit diese von wesentlicher Bedeutung gemäss Artikel 29 Absatz 2 FINMAG sind (vgl. Art. 42c Abs. 2 E-FINMAG). Dies ist dann der Fall, wenn eine Information selbst von wesentlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 FINMAG ist, so dass sie auch unabhängig von einer allfälligen Übermittlung eine Meldepflicht auslösen würde, oder die Übermittlung als solche von wesentlicher Bedeutung ist; d. h. eine Information kann auch dadurch zur Information von wesentlicher Bedeutung werden, dass ihre Übermittlung ins Ausland beabsichtigt wird. Bei der Beurteilung der wesentlichen Bedeutung gemäss Absatz 3 von Artikel 42c E-FINMAG kommt es auf den Zeitpunkt der Übermittlung an.

Weiter soll der geänderte Artikel 42c Absatz 2 E-FINMAG vorsehen, dass Beaufsichtigte darüber hinaus nicht öffentlich zugängliche Informationen, welche im Zusammenhang mit Geschäften von Kundinnen und Kunden oder Beaufsichtigten stehen und diese für die Durchführung der Geschäfte nach dem jeweils anwendbaren ausländischen Recht (in der Regel das Finanzmarktrecht) erforderlich sind, selbst direkt ins Ausland übermitteln können. Im Unterschied zu den Informationsübermittlungen gemäss Artikel 42c Absatz 1 E-FINMAG dienen die Informationsübermittlungen nach Artikel 42c Absatz 2 E-FINMAG keinem Finanzmarktaufsichtszeck, was in der Bestimmung ausdrücklich erwähnt wird. Letztere Informationsübermittlungen, welche in der Regel geringfügiger bzw. niederschwelliger Natur sind, stehen wie erwähnt im Zusammenhang mit den Geschäften der Kundinnen und Kunden oder Beaufsichtigten und erfolgen nach dem jeweils anwendbaren ausländischen Recht zum Zweck der Durchführung dieser Geschäfte.

57 Gemäss Angaben der FINMA brachte sie in den Jahren 2017–2022 lediglich 15-mal einen Amtshilfevorbehalt an.

58 Vgl. Bericht über die Evaluation vom 19. Juli bis 13. September 2019 zum Rundschreiben 2017/6 «Direktübermittlung» und Erläuterungen zum Entwurf des teilrevidierten Rundschreibens, abrufbar unter www.finma.ch > Dokumentation > Anhörungen und Evaluationen > Abgeschlossene Anhörungen > 2020: https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/anhoerungen/laufendeanhoerungen/20200820-anh-rs-17-06/eb_rs17_06_anh20200820.pdf?la=de (zuletzt abgerufen am 22.4.2024).

59 Vgl. Rundschreiben 2017/6 Direkte Übermittlung von nicht öffentlichen Informationen an ausländische Behörden und Stellen durch Beaufsichtigte, abrufbar unter www.finma.ch > Dokumentation > Rundschreiben: https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/rundschreiben/finma-rs-2017-06-20210401.pdf?sc_lang=de&hash=09B150594E51CAE6CF942EF638652BEA (zuletzt abgerufen am 22.4.2024).