Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Ein Hauptanwendungsfall von Artikel 42c Absatz 2 E-FINMAG sind Meldungen von Beaufsichtigten an ausländische Transaktionsregister im Rahmen von Effektengeschäften für ihre Kunden. Artikel 42c Absatz 2 E-FINMAG ist aber nicht einzig auf standardisierte Massenmeldungen aufgrund ausländischer Melde- und Informationspflichten eingeschränkt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können auch andere Übermittlungen in Einzelfällen vorgenommen werden, wozu beispielsweise spezifische Antworten der Beaufsichtigten auf individuelle Anfragen betreffend einzelne Transaktionen oder Kunden gehören können60.
In diesen Fällen der direkten Informationsübermittlug durch die Beaufsichtigten nach Artikel 42c Absatz 2 E-FINMAG muss weder das Spezialitäts-, noch das Vertraulichkeitsprinzip eingehalten werden, sondern es ist lediglich sicherzustellen, dass die Rechte der betroffenen Kundinnen und Kunden sowie Dritten gewahrt bleiben. Dies ist dadurch gerechtfertigt, weil es sich hierbei nicht um eine Form der Informationsübermittlung handelt, welche durch die FINMA auf dem Amtshilfeweg geleistet werden könnte (die Informationsübermittlung dient keinem Aufsichtszweck). Weil die FINMA in diesen Fällen keine Amtshilfe leisten könnte, müssen sie der FINMA auch nicht gemeldet werden. Jedenfalls können auch in diesem Rahmen Informationen weder an eine ausländische Steuer- oder Strafbehörde, noch an eine ausländische Stelle übermittelt werden, welche von einer ausländischen Steuer- oder Strafbehörde spezifisch beauftragt wurde.
Die FINMA kann gegenüber den Beaufsichtigten und bestimmten ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden generell und zum Voraus auf die Geltendmachung des Amtshilfevorbehalts gemäss Artikel 42c Absatz 4 E-FINMAG verzichten.
3.1.4 Grenzüberschreitende Zustellung von Dokumenten zu Finanzmarktaufsichtszwecken (Art. 42d E-FINMAG)
In der internationalen Zusammenarbeit zu Finanzmarktaufsichtszwecken stellt sich regelmässig die Frage, ob und wie ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden amtliche Schriftstücke an Adressaten in der Schweiz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zustellen können bzw. ob und wie die FINMA amtliche Schriftstücke an Adressaten im Ausland rechtswirksam zustellen kann. Beispielsweise muss eine Verfügung korrekt eröffnet werden, damit sie wirksam werden kann (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Mit der Eröffnung wird dem Adressaten ermöglicht, den Verfügungsinhalt zur Kenntnis zu nehmen.61 Die Zustellung stellt dabei «einen ‹technischen Vorgang [dar], bei welchem den Adressatinnen und Adressaten die Verfügung übermittelt wird»; sie ist also eine Teilhandlung im Rahmen des Eröffnungsvorgangs62.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtslage wie folgt beschrieben: «En effet, la notification d’un acte officiel susceptible de déployer des effets juridiques (par opposition à un acte au contenu purement informatif) constitue un acte de puissance publique dont l’exécution incombe aux autorités locales […]. C’est pourquoi lorsque la notification doit intervenir à l’étranger, il convient de procéder par la voie diplomatique ou consulaire à moins qu’une convention internationale ne prévoie expressément le contraire […]. La notification directe, à l’étranger, par la poste est un acte d’autorité publique sur territoire étranger. Une autorité judiciaire ou un organisme de l’Etat d’envoi ne peut y procéder qu’avec le consentement de l’Etat de destination. La notification irrégulière d’un acte judiciaire est dépourvue d’effet.»63 Diese Rechtsauffassung fusst auf der Vorstellung, dass die Zustellung amtlicher Schriftstücke auf fremdem Hoheitsgebiet einen Eingriff in die staatliche Souveränität darstellt. Ohne entsprechende staatsvertragliche Abrede stellt die direkte postalische Zustellung im Lichte des Völkerrechts
60 Vgl. FINMA Ex-Post-Evaluationsbericht, S. 17.
61 Vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. A. Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34, Rz. 2.
62 Vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, Art. 34, Rz. 9.
63 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Aug. 2011, C-2343/2009, E.2.2.