Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
schen Finanzmarktaufsichtsbehörde, welche für die konsolidierte Aufsicht des geprüften Beaufsichtigten verantwortlich ist, für Zwecke nach Artikel 43 Absatz 3 FINMAG erlauben, eine beschränkte Anzahl einzelner Kundendossiers einzusehen. Die Auswahl der Dossiers muss zufällig anhand von im Voraus festgelegten Kriterien erfolgen.
Für den Fall, dass das Kundenverfahren gemäss Artikel 42a Absätze 2 und 4-6 FINMAG nicht vollständig aufgehoben wird (siehe Variante A für Art. 42a E-FINMAG) und weiterhin Anwendung findet, soll die FINMA neu gemäss Variante A für Artikel 43 Absatz 3terE-FINMAG bei einer direkten grenzüberschreitenden Prüfung auch die direkte Einsichtnahme in Kundendossiers im Anwendungsbereich des Private Banking Carve-Out (vgl. Abs. 3bis) erlauben können, soweit dies im Rahmen der Verhältnismässigkeit erfolgt und eine direkte Übermittlung gemäss Artikel 42c E-FINMAG möglich wäre. Insbesondere müssen dabei die Rechte der betroffenen Kundinnen und Kunden wie auch eventuell betroffener Drittpersonen gewahrt sein, dies i.d.R. durch eine Zustimmung bzw. eine Verzichtserklärung (Waiver) der betroffenen Kundinnen und Kunden oder Drittpersonen.
Ob und in welchem Umfang Informationen von Kundinnen und Kunden sowie Drittpersonen anlässlich einer grenzüberschreitenden Prüfung eingesehen werden dürfen, soll sich in den Fällen von Artikel 42c Absatz 1 E-FINMAG gemäss den Grundsätzen der Spezialität und Vertraulichkeit sowie der Verhältnismässigkeit (Art. 42 Abs. 2 und 4 FINMAG) ergeben. Prüfungen dürfen jedenfalls nicht primär dazu dienen, Informationen von Kundinnen und Kunden sowie Drittpersonen uneingeschränkt einzusehen; insbesondere müsste sich die ausländische Behörde anhand von im Voraus zu benennenden Kriterien auf ein Sample von Kunden beschränken.
Sofern die Voraussetzungen einer Direktübermittlung nach Artikel 42c E-FINMAG erfüllt sind, dürfen nicht öffentliche Informationen (inkl. die eingesehenen, verhältnismässigen Kundeninformationen) auch während der Prüfung vor Ort direkt gemäss Artikel 42c E-FINMAG an die ausländische Behörde ins Ausland übermittelt werden.
Soweit die Übermittlung nach Artikel 42c E-FINMAG nicht zulässig ist (bspw. mangels vorliegender Waiver), soll die FINMA der ausländischen, für die konsolidierte Aufsicht des Geprüften verantwortlichen Finanzmarktaufsichtsbehörde und ihren Beauftragten für die Zwecke nach Artikel 43 Absatz 3 FINMAG wie bis anhin erlauben können, eine beschränkte Anzahl einzelner Kundendossiers nach Artikel 43 Absatz 3bisFINMAG einzusehen. Die Auswahl dieser Dossiers muss zufällig anhand von im Voraus festgelegten Kriterien erfolgen.
Sollte das Kundenverfahren vollständig aufgehoben werden (siehe Variante A für Art. 42a E-FINMAG), wird in der Variante B für Artikel 43 E-FINMAG vorgeschlagen, dass auch das sogenannte "Private Banking Carve Out" vollständig aufgehoben wird. Dies bedeutet, dass die vollständige Aufhebung des aktuellen Kundenverfahrens gemäss der Variante A für Artikel 42a E-FINMAG zwangsläufig auch die Aufhebung des Kundenschutzes gemäss Artikel 43 Absatz 3bisund 3terFINMAG mit einschliesst.
3.1.6 Amtshilfebestimmungen des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG)
Analog zur Änderung der Amtshilfebestimmungen des FINMAG werden mit Blick auf die Beaufsichtigung der Schweizer Ländergesellschaften der globalen Revisionsnetzwerke auch die Amtshilfebestimmungen über die Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden (Artikel 26 RAG) und zu grenzüberschreitenden Prüfungshandlungen (Artikel 27 RAG) angepasst. Die erwähnten Bestimmungen des RAG werden jenen des FINMAG sinngemäss angeglichen und es wird zudem die Durchführung von Inspektionen via Fernkommunikation ausdrücklich geregelt. Analog zur Änderung des FINMAG wird weiter eine explizite neue Rechtsgrundlage für die Direktübermittlung von Informationen durch die beaufsichtigten Revisionsunternehmen an ausländische Revisionsaufsichtsbehörden (Art. 26a E-RAG) sowie für