Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
die grenzüberschreitende Zustellung von Dokumenten zu Aufsichtszwecken (Art. 26b E-RAG) geschaffen.
3.1.7 Amtshilfebestimmungen des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank (NBG)
Gleichzeitig mit der Änderung der Amtshilfebestimmungen des FINMAG besteht der Bedarf einer Angleichung der Amtshilfebestimmungen auch des NBG an diejenigen des FINMAG in Bezug auf die Tätigkeit der Schweizerischen Nationalbank (SNB) als Überwacherin systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen (FMI). In diesem Sinne wird Artikel 21 NBG (Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden) neu mit den 2016 eingeführten Amtshilfeanforderungen gemäss Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a FINMAG (Spezialitätsgrundsatz und Datenweiterleitung) ergänzt. Weiter wird ein neuer Artikel 50bbisE-NBG (Zusammenarbeit bei Prüfungen des Regulierungsrahmens durch ausländische Behörden) analog zu Artikel 42bbis FINMAG vorgesehen, um das gemeinsame Auftreten von SNB und FINMA insbesondere bei EU-Äquivalenzprüfungen und Monitorings im Bereich der FMI zu erleichtern.
3.2 Umsetzungsfragen
Der Erlass einer Verordnung des Bundesrates zur Umsetzung der geänderten Gesetzesbestimmungen des FINMAG, des RAG und des NBG ist nicht vorgesehen und nicht erforderlich. Der Vollzug der geänderten Bestimmungen ist für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich in der Verantwortlichkeit der FINMA, der RAB oder der SNB, welche im Rahmen der Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage konsultiert wurden und mitgewirkt haben. Das EFD bzw. das BJ kann in besonderen Fällen beim Vollzug beigezogen werden70.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Finanzmarktaufsichtsgesetz
Art. 42a
Variante A (Straffung des Amtshilfeverfahrens durch Aufhebung der Anhörungs- und Beschwerderechte der Kundinnen und Kunden)
Absätze 2, 4–6
Die Umsetzung insbesondere dieser Variante würde es erlauben, einen klaren Rechtsrahmen für die internationale Zusammenarbeit der schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörde einerseits und der Beaufsichtigten anderseits zu schaffen, welcher die globale Rolle sowie die Reputation des schweizerischen Finanzplatzes eindeutig stärken würde.
Der Schutzbedürftigkeit der Betroffenen soll im Amtshilfeverfahren der FINMA nach wie vor und trotz Änderung von Absatz 2 sowie Aufhebung der Absätze 4–6 von Artikel 42a FINMAG im Rahmen des Spezialitäts- und Vertraulichkeitsgrundsatzes nach Artikel 42 Absatz 2 FINMAG und gemäss dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Artikel 42 Absatz 4 FINMAG Rechnung getragen werden. Im Amtshilfeverfahren der FINMA soll auch weiterhin ein genügender Anfangsverdacht vor der ersuchten Amtshilfeleistung konkret geprüft werden müssen. Mit Änderung von Absatz 2 sowie Aufhebung der Absätze 4–6 ist ein Verwaltungsverfahren nach VwVG auch weiterhin im Rahmen der Edition (der Informationsbeschaffung) nach Absatz 1 möglich und zwar im Fall, dass der Informationsinhaber sich gegen die Herausgabe der
70 Vgl. Art. 42bbis Abs. 2 FINMAG, Art. 50bbis Abs. 2 NBG und Art. 26 Abs. 3 RAG