Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Daten wehrt.71 Ein Verwaltungsverfahren mit Anhörungs- und Beschwerderechten der betroffenen Kundinnen und Kunden in Bezug auf die Amtshilfeleistung der FINMA bzw. die Übermittlung von Informationen nach Artikel 42 Absatz 2 FINMAG soll hingegen nicht mehr vorgesehen sein; d.h. die Übermittlung der Informationen an die ersuchende ausländische Behörde durch die FINMA soll – soweit der Anfangsverdacht gegeben ist und das Verhältnismässigkeits-, Vertraulichkeits- und Spezialitätsprinzip erfüllt sind – diesbezüglich formlos erfolgen. Gemäss der neuen Regelung bzw. der Aufhebung von Artikel 42a Absatz 4 FINMAG soll die FINMA auch keine nachträgliche Notifikationspflicht gegenüber den betroffenen Kundinnen und Kunden haben.72
Im Editionsverfahren wird die Akteneinsicht wie bisher ausschliesslich gemäss Absatz 3 gewährt. Die FINMA kann die Einsichtnahme in die Korrespondenz mit ausländischen Behörden verweigern. Artikel 28 VwVG bleibt vorbehalten.
Variante B
Absatz 2
Der Schutzbedürftigkeit der Betroffenen soll im Amtshilfeverfahren der FINMA nach wie vor im Rahmen des Spezialitäts- und Vertraulichkeitsgrundsatzes nach Artikel 42 Absatz 2 FINMAG und gemäss dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Artikel 42 Absatz 4 FINMAG Rechnung getragen werden. Im Amtshilfeverfahren soll die FINMA einen genügenden Anfangsverdacht weiterhin vor der ersuchten Amtshilfeleistung konkret prüfen müssen. Auch soll der Informationsinhaber im Rahmen der Edition (der Informationsbeschaffung) nach Absatz 1 weiterhin die Möglichkeit gemäss VwVG haben, sich gegen die Herausgabe der Daten zu wehren.
Bei Finanzdienstleistern, die in der Schweiz oder im Ausland im Sinne von Artikel 3 FINMAG beaufsichtigt sind, räumt die FINMA jedoch bereits heute keine Verfahrensrechte gemäss VwVG ein, zumal diesen besondere Informations- und Zusammenarbeitspflichten gegenüber den zuständigen Finanzmarktaufsichtsbehörden zukommen (vgl. hinsichtlich der von der FINMA beaufsichtigten Institute Art. 29 FINMAG). Die Übermittlung von Informationen, welche «institutsspezifischer» Natur sind bzw. sich auf das beaufsichtigte Institut beziehen, erfolgt daher bereits heute ohne Verfahren nach VwVG bzw. formlos.73 In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung74 soll diese geltende Praxis in Artikel 42a Absatz 2 Buchstabe a FINMAG neu ausdrücklich festgehalten werden.
Auch Mitarbeiterdaten sämtlicher Hierarchiestufen gelten als institutionelle Informationen und können unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips formlos übermittelt werden.75
71 Wehrt sich ein Informationsinhaber gegen die Herausgabe von Daten an die FINMA (Absatz 1), hat dieses Verwaltungsverfahren lediglich die Herausgabe zum Gegenstand und verschafft betreffend die Übermittlung durch die FINMA an die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde keine Parteistellung.
72 Formlose Übermittlungen umfassen auch Mitarbeiterdaten von Beaufsichtigten sämtlicher Hierarchiestufen unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Botschaft zum FinfraG, BBl 2014 7483, 7615). Dabei ist zu erwähnen, dass die finanzmarktrechtlichen Amtshilfebestimmungen als lex specialis dem Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) vorgehen (vgl. dazu Urteile des BVGer B-821/2020 vom 21. Juli 2020, E. 2; B-6371/2018 vom 8. März 2019, E. 4.3.1; B- 7773/2015 vom 16. März 2016, E. 5; B-2460/2015 vom 15. November 2015, E. 3.4.3.).
73 Botschaft zum FinfraG, BBl 2014 7483, 7615; ANNETTE ALTHAUS, Amtshilfe und Vor-Ort-Kontrolle, 2. Aufl., Bern 2001, 182 f. Wehrt sich ein Informationsinhaber gegen die Herausgabe von Daten (Absatz 1), hat dieses Verwaltungsverfahren lediglich die Herausgabe zum Gegenstand und verschafft betreffend die Übermittlung an die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde keine Parteistellung.
74 BVGE 2008/66, E. 2.2; BGE 127 II 323 E. 3a.bb.
75 Botschaft zum FinfraG, BBl 2014 7483, 7615.