Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Mangelnde Rechts- und Planungssicherheit diesbezüglich leistet möglichen Verlagerungen Vorschub und schwächt den Finanzplatz der Schweiz, welcher auch die vor- und nachgelagerten Wirtschaftsaktivitäten umfasst.102 Im Endeffekt würde daraus ein relevanter Schaden für die Schweizer Volkswirtschaft resultieren.103
Der Erhalt und die mögliche Verbesserung des Marktzuganges aus der Schweiz ergeben sich wie erwähnt insbesondere auch dadurch, dass der schweizerische Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden wie auch direkt der Beaufsichtigten mit den zuständigen ausländischen Behörden und Stellen gemäss den geltenden internationalen Anforderungen und den Bedürfnissen der Schweizer Finanzbranche in kohärenter Weise angepasst wird, was ein zentrales Ziel der Finanzmarktpolitik des Bundes darstellt.104
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Änderungen in der Vorlage sind zu gering, als dass sie einen Einfluss in der Breite der schweizerischen Gesellschaft hätten.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage zur Änderung des FINMAG, des RAG sowie des NBG stützt sich auf die Artikel 95 und 98 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bundesverfassung, BV)105, die dem Bund die Kompetenz geben, Vorschriften über das Banken-, Privatversicherungs- und Börsenwesen, über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen sowie über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu erlassen.
Hinsichtlich insbesondere der Variante A zu Artikel 42a FINMAG betreffend die Aufhebung der Anhörungs- und Beschwerderechte von Kundinnen und Kunden bzw. der Variante B ist die Bundesverfassung insofern eingehalten, als dass Artikel 29a Satz 2 BV Ausnahmen von der
102 Unsicherheiten insbesondere im Zusammenhang mit EU-Äquivalenzanerkennungen haben grössere Schweizer Finanzinstitute bereits dazu veranlasst, die Verlagerung von gewissen Geschäftsbereichen aus der Schweiz in die EU zu erwägen.
103 Das Verhältnis der Wertschöpfung einer Branche zum Bruttoinlandprodukt (BIP) zeigt, wie viel die Branche zur gesamten Volkswirtschaft beiträgt. Die schweizerische Finanzbranche (Banken und Versicherer) trägt mit rund 9 Prozent dem BIP der Schweiz bei, vgl. unter www.sif.admin.ch > Dokumentation > Finanzstandort Schweiz: https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/dokumentation/finanzstandortschweiz-kennzahlen.html (zuletzt abgerufen am 22.4.2024).
104 Vgl. Bericht des Bundesrates vom 27. Oktober 2021 «MiFID-II und Zugang zum Finanzmarkt: Szenarien und Massnahmen zur Erleichterung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen für italienische und französische Privatkundschaft», 7 f., abrufbar unter www.parlament.ch: https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2017/20173744/Bericht%20BR%20D.pdf.
105 SR 101