Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

Rechtsweggarantie zulässt.106 Der Gesetzgeber kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewusst auf die Anwendbarkeit des VwVG verzichten107, was vorliegend vorgeschlagen wird. Angesichts des Umstands, dass bei der Amtshilfe zu Finanzmarktaufsichtszwecken der Funktionsschutz übergeordnet ist108 und der individuelle Rechtsschutz anderseits auch im ausländischen Hauptverfahren geltend gemacht werden kann, sind die Rechtspositionen der Betroffenen genügend geschützt.

Der Bundesbeschluss zur Änderung der Erklärungen der Schweiz zu Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens SEV Nr. 094 stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach die auswärtigen Angelegenheiten in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt es der Bundesversammlung, völkerrechtliche Verträge zu genehmigen, mit Ausnahme derjenigen, deren Abschluss in die alleinige Zuständigkeit des Bundesrats fällt (vgl. Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes [ParlG] vom 13. Dezember 2002109; Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG] vom 21. März 1997110). Diese Bestimmungen gelten analog für einseitige Erklärungen und Vorbehalte zu völkerrechtlichen Verträgen. Vorliegend kann der Bundesrat die Erklärungen zum Übereinkommen SEV Nr. 094 nicht alleine ändern, weil diese Änderung den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens erweitert und nicht von geringfügigem Umfang ist (analoge Anwendung von Art. 7a Abs. 2, 2. Satz RVOG). Die neue Verpflichtung für die Schweiz, auch auf dem Gebiet der bislang ausgeschlossenen Finanzmarktaufsicht Amtshilfe bei der Zustellung zu leisten, berührt die Rechte der Empfänger solcher Zustellungen und macht wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 und 4 ParlG auf ein zusätzliches Rechtsgebiet anwendbar.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Verschiedene internationale Abkommen der Schweiz enthalten Bestimmungen über die internationale Amtshilfe. Zu Finanzmarktaufsichtszwecken sieht bspw. das Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung111 eine besondere Regelung der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden vor (vgl. Art. 30 ff.). Insbesondere werden die Bedingungen (Art. 30) und die Ziele (Art. 31) dieser Zusammenarbeit speziell geregelt. Das Abkommen enthält weiter eine besondere Bestimmung zur Geheimhaltungspflicht (Art. 33).

106 Vgl. Andreas Kley, St. Galler Kommentar (3. Aufl.) zu Art. 29a BV, Rz. 20; BSK BV-Waldmann, Art. 29a N 20.

107 BGE 140 ll 315 E. 3.1.; Bundesgerichtsurteil 2C_246/2014 vom 7. August 2014 E. 6.2.3; Beriger/Glaser, Rechtsschutz gegen Realakte: Bundesgericht schafft Klarheit, SJZ 111 (2015) Nr. 7, S. 171 f.; Weber-Dürler/Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2019, N 40 zu Art. 25a VwVG; darüber hinaus verlangt die Rechtsweggarantie gemäss Artikel 29a BV zwar die gerichtliche Überprüfbarkeit behördlicher Entscheide, definiert jedoch nicht, ob ein Entscheid einer Verwaltungsbehörde, Informationen an eine andere weiterzuleiten, an sich immer in der Form einer anfechtbaren Verfügung erfolgen muss: vgl. hierzu Zulauf, Kooperation oder Obstruktion?, 344.

108 Vgl. unter Ziffer 3.1.1.

109 RS 171.10

110 RS 172.10

111 SR 0.961.1