Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 55 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Eine analoge Regelung ist im Abkommen vom 25. Januar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung112 sowie im Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung113 vorgesehen.
Im Bankenbereich sehen insbesondere der Briefwechsel vom 3. Juli/15. August 2013 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich114 und die zugehörigen Ausführungsvereinbarungen der FINMA mit der deutschen BaFin eine besondere Regelung der Zusammenarbeit zur Beaufsichtigung des grenzüberschreitenden Banken- und Vermögensverwaltungsgeschäfts vor.
Die vorgeschlagenen Änderungen des FINMAG, RAG und NBG erlauben es der Schweiz nach wie vor, weitergehende Staatsverträge über die Verwaltungszusammenarbeit abzuschliessen, weshalb kein Konflikt zwischen den revidierten Amtshilfestimmungen und den bestehenden oder zukünftigen internationalen Abkommen der Schweiz im Finanzmarktbereich bestünde.115
6.3 Erlassform
Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Deshalb unterstehen alle vorliegenden Änderungen des FINMAG wie auch der weiteren genannten Erlasse dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
Die Genehmigung durch die Bundesversammlung der Änderung der Erklärungen der Schweiz zu Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens SEV Nr. 094 muss in Form eines Bundesbeschlusses erfolgen, analog zu Artikel 24 Absatz 3 ParlG. Die erwähnte Änderung betrifft wichtige rechtsetzende Bestimmungen, welche dem Referendum unterliegen (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite bzw. Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die vorliegende Gesetzesrevision enthält keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.
112 SR 0.961.367 113 SR 0.961.514 114 SR 0.956.113.61
115 So sieht etwa das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen, welches am 21. Dezember 2023 unterzeichnet wurde, ebenfalls besondere Regelungen zur Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung der gemäss Abkommen erfassten Finanzdienstleister in den Bereichen der Versicherung sowie der Investment Services vor. Das Abkommen bedarf noch der Genehmigung durch die Parlamente beider Länder, bevor es in Kraft treten kann.