Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 10 Seiten
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Ergebnisbericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen
− 24 Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VD,
VS, ZH; die Kantone GL, GR, OW sowie UR haben explizit auf eine Stellungnahme verzichtet;
− 3 politische Parteien: Die Mitte, FDP, SP;
− 4 Dachverbände der Wirtschaft: economiesuisse, SBVg, SGB, sgv;
− 8 interessierte Kreise: ABPS, AMAS, EXPERTsuisse, SIX, SwissAccounting, SwissHol-
dings, VAV, VSKB;
− 1 weitere: ZKB.
Nachfolgend werden die wesentlichen Bemerkungen angeführt. Für Einzelheiten wird auf die jeweiligen Eingaben verwiesen.6
3 Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung
3.1 Allgemeine Bemerkungen
FINMAG
Das Ziel der Änderung der Bestimmungen des FINMAG über die internationale Zusammenarbeit findet ohne Ausnahme Zustimmung grundsätzlicher Natur. Insbesondere werden die neuen Regelungen über die Zusammenarbeit bei Anerkennungs- und Prüfverfahren ausländischer Behörden (Art. 42bbisVE-FINMAG) sowie über die grenzüberschreitende Dokumentenzustellung (Art. 42d VE-FINMAG) positiv aufgenommen.
Hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 42a VE-FINMAG (Kundenverfahren) spricht sich eine Mehrheit derjenigen Teilnehmenden, die sich zu dieser Frage geäussert haben – namentlich 15 Teilnehmende (AG, BE, GE, TI, VD, ZH, Die Mitte, FDP, economiesuisse, SBVg, sgv, ABPS, SwissHoldings, VAV und ZKB) – für eine teilweise Einschränkung bei Marktmissbrauchsfällen (Variante B) aus. ZH, economiesuisse, SBVg, sgv, ABPS, VAV und ZKB betonen dabei in unterschiedlicher Weise, dass auch bei einer Teileinschränkung die rechtsstaatlichen Garantien des Amtshilfeverfahrens nicht unterlaufen werden dürfen und die FINMA die Prinzipien der Spezialität, Vertraulichkeit und Verhältnismässigkeit gemäss Artikel 42 FINMAG in jedem Fall strikt wahren muss. Eine Minderheit von 5 Teilnehmenden – NW, SO, SP, SGB, SwissAccountig – bevorzugt die vollständige Aufhebung des Kundeverfahrens (Variante A).
In Bezug auf die Änderungen zu Artikel 42c VE-FINMAG (grenzüberschreitende Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte) sehen mehrere Teilnehmende (ZH, TI, FDP, economiesuisse, SBVg, ABPS, AMAS, VSKB, ZKB sowie – gestützt auf die Stellungnahme der SBVg – SIX, SwissHoldings und VAV) Anpassungsbedarf zur Stärkung der Rechtssicherheit. Unter anderem wird verlangt, den Verweis in Artikel 42c Absatz 1 VE-FINMAG auf Artikel 42 Absatz 2 FINMAG und somit auf die Voraussetzungen der Amtshilfe (Spezialität und Vertraulichkeit) zu streichen. Weiter solle der Anwendungsbereich von Artikel 42c Absatz 2 VE-FINMAG möglichst weit gefasst werden, um niederschwellige Informationsflüsse zu gewährleisten.
Hinsichtlich der Änderung von Artikel 43 VE-FINMAG (grenzüberschreitende Prüfungen) zeigt sich unter den Teilnehmenden ein divergierendes Meinungsbild: FDP und sgv befürworten
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